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Das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 22.2.2012, 5 AZR 765/10) hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn eine - wirksame- Regelung im Arbeitsvertrag hierzu fehlt, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten ist,
wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungerwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.
In dem entschiedenen Fall war der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit wegen Intransparenz (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Dem Arbeitnehmer sei aus dem Vertrag nicht zu erkennen gewesen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt zu erbringen hatte. Er habe schlicht nicht absehen können, was auf ihn zukam.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 16/12

Gemeinsam mit anderen Eltern in verantwortlichen Positionen aus unterschiedlichen Berufssparten hat Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn einen Nachmittag lang mit Neuntklässlern des Wesselinger Käthe-Kollwitz-Gymnasiums ein Bewerbungstraining durchgeführt. Näheres im Artikel aus dem Werbekurier.
Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) enthält in BK 3101 folgenden Tatbestand: "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war". Es richtet sich, so das Bundessozialgericht - B 2 U 22/10 R - Urteil vom 15.09.2011, nach dem Grad der Durchseuchung des versicherten Tätigkeitsbereiches und dem Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen, ob "Einwirkungen" im Sinne einer erhöhten Infektionsgefahr vorliegen oder nicht.
Gehtests sind für die Feststellungen der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" in der Regel nicht geeignet. Vielmehr ist es erforderlich, dass Funktionsstörungen vorliegen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und den in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung aufgeführten Funktionsbeeinträchtigungen entsprechen. Bei diesen wird eine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit angenommen, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 91/11 - Urteil vom 21.10.2011.
Ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom kann bei Knieschäden einen höheren GdB als wegen der reinen Bewegungseinschränkungen und damit auch den Nachteilsausgleich "G" rechtfertigen. Die bloße Einnahme von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und Salben wie Ibuprofen und Voltaren zur Schmerzlinderung genügt nicht. Das gleiche gilt für Medikamente zur Behandlung von Gelenkarthrosen mit knorpelschützenden und knorpelerhaltenden (chondroprotektiven) Medikamenten, wie etwa Dona 200 (S). Dies ergibt sich aus aus einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - L 13 SB 161/10 - Urteil vom 18.08.2011.