Im Falle eines Betriebsüberganges gehen nach § 613a BGB die Beschäftigungsverhältnisse vom Betriebsveräußerer auf den Käufer über. Allein aus Gründen des Betriebsüberganges darf ferner keinem Arbeitnehmer gekündigt werden (§ 613a IV BGB). Kurz gesagt: Das Vorliegen eines Betriebsüberganges führt zwar zum Wechsel des Arbeitgebers, ist für die Arbeitnehmer aber grundsätzlich unschädlich.
Kein Wunder also, dass die Gerichte immer wieder damit befasst sind, zu klären, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat bzw. stattfinden soll. Ein wichtiges Indiz für diesen ist u.a. der Verkauf (auch) der sachlichen Betriebsmittel an den Erwerber.
Mit Urteil vom 17.12.2009 (Az.: 8 AZR 1019/08) hat das BAG jedoch entschieden, das trotz weitgehender Übernahme der sachlichen Betriebsmittel kein Betriebsübergang vorliegt, wenn der Käufer das Betriebskonzept ändert und für die Betriebsmittel deshalb keine oder nur noch teilweise Verwendung hat. Dies gelte zumindest in dem Fall, in dem der Erwerber die Personalstruktur und die Betriebsorganisation grundlegend ändere, sodass insgesamt nicht mehr von einer Betriebsfortführung auszugehen sei.
Zur Veranschaulichung sei auf den vom BAG entschiedenen Ausgangsfall hingewiesen: Bis zum 31.12.2006 unterhielt die beklagte Arbeitgeberin drei Kantinen in der Regionalniederlassung eines Autoherstellers. Sie war vertraglich verpflichtet, die Mahlzeiten frisch und vor Ort zuzubereiten, wozu sie pro Kantine je einen Koch und ein oder zwei Küchenhilfen beschäftigte. Ab dem 01.01.2007 wurden die Kantinen hingegen von einer anderen Gesellschaft übernommen. Alle Speisen werden seitdem zentral vorbereitet und in den einzelnen Betriebsrestaurants nur noch aufgewärmt. Anstelle von Köchen sind in den Kantinen deshalb seither ausschließlich Hilfskräfte beschäftigt. Als die Betreiberin wechselte, befand sich eine der früheren Küchenhilfen der Beklagten (Klägerin) in Elternzeit. Nach deren Beendigung lehnte die neue Restaurantbetreiberin deren Fortbeschäftigung ab, weshalb die Klägerin gegen die Beklagte gerichtlich vorging und geltend machte, dass ihr Arbeitsverhältnis mangels Betriebsüberganges nicht gemäß § 613a BGB übergegangen sei, sondern auch ab 2007 weiterhin mit der Beklagten fortbestehe.
Die Gerichte gaben der Klägerin Recht: Da die neue Restaurantbetreiberin die von ihr angebotenen Mahlzeiten lediglich aufwärmen und nicht frisch vor Ort zubereiten lässt, verfolge sie ein gänzlich anderes Betriebskonzept als die Beklagte. Auch habe sie den Betrieb völlig anders organisiert: In den drei Kantinen seien keine Köche mehr beschäftigt, also fehlten die „früheren Arbeitsplätze mit prägender Funktion“. Da nicht mehr frisch gekocht werde, seien spezielle Funktions- bzw. Lagerräume wie auch Küchengeräte überflüssig geworden. Selbst wenn die sachlichen Betriebsmittel im Übrigen übernommen worden seien, sei im Ergebnis kein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB erfolgt. Daher sei die Klägerin weiterhin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin angestellt.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 06. Februar 2010 um 18:49 Uhr
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