Bekanntlich tritt der Erwerber eines Unternehmens gemäß § 613a I 1 BGB in die Rechte und Pflichten des Verkäufers, dem früheren Arbeitgeber, ein. Dies setzt allerdings voraus, dass tatsächlich ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
Hier ist nach einem Urteil des BAG vom 22.10.2009 (Az.: 8 AZR 766/08) strikt zwischen einem Betriebsübergang und einer Betriebsstilllegung zu unterscheiden, da sich beide Vorgänge gegenseitig ausschließen: Die Stilllegung führe zur Beendigung der „Betriebs- und Produktionsgemeinschaft“ von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, und sei erst dann endgültig vollzogen, wenn die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten tatsächlich beendet wurden. Demgegenüber führt der Betriebsübergang „nur“ zu einem Wechsel des Arbeitgebers, während die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer im Übrigen fortgeführt werden.
Sofern aber zwischen faktischer Betriebseinstellung und dem Ende der Kündigungsfristen der Angestellten ein Betriebsübergang stattfinde, komme es nicht zur völligen Auflösung der Arbeitsverhältnisse, sodass die Regelung des § 613a BGB ihre Wirkung entfalte. Dies gelte auch dann, wenn ein Betriebsübergang während der Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers erfolgt.
Dass die Betriebseinstellung der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen steht, kann für den Betriebserwerber überaus folgenschwer sein, wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens feststellen musste. Dieser hatte zum 01.09.2005 eine Metzgerei mit Partyservice eröffnet. Auch zuvor gab es in seinen neuen Betriebsräumen eine Metzgerei mit Partyservice und Mittagstisch, die bereits zum 16.07.2005 geschlossen worden war. Die elf Angestellten des früheren Inhabers, über dessen Vermögen noch im Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhielten betriebsbedingte Kündigungen zum 31.10. bzw. 30.11.2005. Tatsächlich wurden sieben Angestellte jedoch vom Beklagten – wenn auch zu teilweise anderen Bedingungen – weiterbeschäftigt. Da alle früheren Angestellten aber von der Bundesagentur für Arbeit (Klägerin) vom 16.07.2005 bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Kündigungsfrist Arbeitslosengeld erhalten hatten, verlangte die Klägerin Rückzahlung der erbrachten Leistungen vom Beklagten. Und zwar (weit überwiegend) mit Erfolg!
Die Arbeitsgerichte begründeten diesen Erstattungsanspruch mit dem Umstand, dass zwischen den beiden Metzgern ein Betriebsübergang erfolgt sei, weshalb alle Rechte und Pflichten des früheren Inhabers auf den Beklagten übergegangen seien. Folglich sei die Arbeitsagentur nicht zur Zahlung von Arbeitslosengeld verpflichtet gewesen.
Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 06. Februar 2010 um 18:48 Uhr
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