Menschen, die im Bereich der Krankenpflege in Krankenhäusern etc. tätig sind, müssen notwendigerweise regelmäßig Bereitschaftsdienst leisten. Werden ihre Dienste in Anspruch genommen, steht ihnen natürlich ein entsprechender Ausgleich zu, sei es in Form von Freizeit oder einem entsprechenden zusätzlichen Entgelt.
Nach einem Urteil des BAG vom 19.11.2009 (Az. 6 AZR 624/08) gilt dabei im Anwendungsbereich des „Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (TVöD-K): Leistet eine Ärztin oder ein Arzt Bereitschaftsdienst, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung eines Bereitschaftsdienstentgeltes. Binnen dreier Kalendermonate kann der Bereitschaftsdienst dem Betroffenen aber stattdessen auch durch zusätzliche Freizeit abgegolten werden. Demgegenüber gilt für alle anderen Beschäftigten, dass eine Abgeltung durch Freizeit nur dann zulässig ist, wenn (a) der Freizeitausgleich erforderlich ist, um die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten, (b) der Betroffene zustimmt oder (c) eine Betriebs-oder Dienstvereinbarung die Abgeltung durch Freizeit vorsieht.
In dem entschiedenen Verfahren hatte eine OP-Schwester (Klägerin) die Zahlung eines Bereitschaftsdienstentgeltes in Höhe von 4.531,30 € eingefordert. Im März 2006 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber (Beklagter) eine Arbeitszeitverlängerung vereinbart. Diese Verlängerung erfolgte auf Wunsch der Klägerin, im Gegenzug forderte der Beklagte deren Zustimmung zu einem Bereitschaftsdienstausgleich durch Freizeitgewährung. In der Folgezeit erhielt die Klägerin daher zusätzliche Freizeit für erbrachte Bereitschaftsdienste, die sie auch klaglos in Anspruch nahm. Dennoch war sie der Meinung, dass sie ein Bereitschaftsdienstentgelt verlangen könne…
Wie man sich nach Wiedergabe des obigen Urteils denken kann, scheiterte die Klage in allen Instanzen. Da die Bereitschaftsdienste bereits durch einen Freizeitausgleich abgegolten worden waren, hatte die Klägerin keine zusätzlichen Ansprüche mehr gegen ihren Arbeitgeber. Außerdem habe sie dem Freizeitausgleich zumindest konkludent zugestimmt, da sie die zusätzliche Freizeit ohne Widerspruch in Anspruch genommen habe, was gemäß § 8.1 VII TVöD-K genüge, um den Anspruch auf ein Bereitschaftsdienstentgelt zu verlieren. Daher komme es noch nicht einmal mehr auf ihr im März 2006 erklärtes Einverständnis an.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
Tags:
| < Zurück | Weiter > |
|---|
