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StartArbeitsrecht

Leiharbeitnehmer können nicht ohne Weiteres tarifvertraglichen Mindestlohn verlangen

 

Immer mehr Arbeitnehmer sind als sog. Leiharbeitnehmer bei Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und werden von diesen an andere Betriebe „entliehen“. In derartigen Arbeitsverhältnissen kann die richtige Entlohnung des Leiharbeitnehmers unter Umständen juristische Fragen aufwerfen wie z.B. die, ob der Betroffene Anspruch auf einen tarifvertraglichen Mindestlohn hat.
Mit Urteil vom 21.10.2009 hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 951/08) entschieden, dass jedenfalls ein gelernter Maler, der als Leiharbeitnehmer in einem Entleiherbetrieb eben in der Funktion eines Malers eingesetzt wird, nur dann einen Anspruch auf den tarifvertraglichen Mindestlohn für Maler und Lackierer hat, wenn der entsprechende Tarifvertrag den Entleiherbetrieb bindet.
Die Entscheidung geht auf den folgenden Sachverhalt zurück: Ein gelernter Maler (Kläger) arbeitete seit 2006 als „Produktionshelfer/Hilfskraft“ für ein Zeitarbeitsunternehmen (Beklagte). Zwischen Februar und April 2007 wurde er von der Beklagten an ein anderes Unternehmen entliehen und dort mit Malerarbeiten betraut. Das Entleiherunternehmen selbst war weder in der Maler- noch in der Lackiererbranche tätig. Entlohnt wurde der Kläger während dieser Zeit mit einem Stundenlohn in Höhe von 7,00 €. Nach dem „Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk“ hätte ihm hingegen ein Stundenlohn von 7,85 € zugestanden. Die entsprechende Lohndifferenz versuchte der Kläger nun arbeitsgerichtlich einzuklagen.
Mangels Anwendbarkeit des oben genannten Tarifvertrages lehnte das BAG die Klage jedoch ab.
Die Geltung des Tarifvertrages könne einerseits nicht aus dem Tarifvertragsgesetz (TVG) hergeleitet werden, da der Kläger nicht tarifgebunden im Sinne von §§ 4 I 1, 3 I TVG und das fragliche Regelwerk auch nicht allgemeinverbindlich gemäß § 5 TVG sei.
Die Anwendbarkeit des Tarifvertrags über den Mindestlohnanspruch von Malern und Lackierern hätte sich zwar andererseits auch aus der „3. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk“ (vom 31.08.2005) ergeben können, denn durch sie gelten Tarifvertragsnormen auch im Verhältnis zu tariflich nicht gebundenen Arbeitnehmern. Das bedeutet, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer bei Geltung dieser Verordnung den tarifvertraglichen Mindestlohn zahlen muss, wenn letzterer beim Entleiher zu Tätigkeiten eingesetzt wird, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen (vgl. § 1 Satz 3 dieser Verordnung).
Die „3. Verordnung“ ist aber ihrerseits nur dann anwendbar, wenn auch der streitige Tarifvertrag – hier der Tarifvertrag über den Mindestlohn von Malern und Lackierern – eingreift. Dies setzt wie auch sonst die räumliche, betriebliche und persönliche Geltung des Tarifvertrages voraus. Der Tarifvertrag über den Mindestlohn gilt in betrieblicher Hinsicht allerdings nur für solche Betriebe, die auch im Maler- und Lackierergewerbe tätig sind. Dies war vorliegend jedoch gerade nicht der Fall (s.o.)!
Im Falle der Leiharbeit als Maler/Lackierer setzt ein tarifvertraglicher Mindestlohnanspruch des Leiharbeitnehmers gegen ein Zeitarbeitsunternehmen nach dem BAG folglich voraus, dass der Entleiher einen Maler- oder Lackiererbetrieb unterhält. Demgegenüber sei es irrelevant, ob der betroffene Arbeitnehmer Tätigkeiten eines Malers bzw. Lackierers für den Entleiher ausgeübt habe. Das Gericht befürchtet vielmehr einen Wertungswiderspruch, sollte es allein auf die im Entleiherbetrieb ausgeübte Tätigkeit ankommen. Dann könnte nämlich möglicherweise einem Leiharbeitnehmer ein höherer (tarifvertraglicher) Mindestlohn zustehen als den im Entleiherbetrieb fest angestellten Arbeitnehmern.
Daraus folgt, dass die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in Entleiherbetrieben, die selbst nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages fallen, allein nicht zu einem Vergütungsanspruch aus diesem Regelwerk führen kann.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

 

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