StartArbeitsrecht-info.deBefristung von Telefon-Service-Beratern bei der Bundesagentur für Arbeit unwirksam

Befristung von Telefon-Service-Beratern bei der Bundesagentur für Arbeit unwirksam

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Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt zumindest für einen Teil der kommunalen Arbeitsgemeinschaften (sog. ARGE) die Durchführung von Telefondiensten. Hierzu beschäftigt sie spezielle Telefon-Service-Berater. So geschehen z.B. bei der 2004 gemeinsam mit der Stadt Duisburg gegründeten ARGE, die wiederum der Bundesagentur für Arbeit einen befristeten Serviceauftrag für die Durchführung von Telefondiensten erteilt hatte.
Die Übernahme dieser Telefonberatungsdienste sollte im Juli 2007 beginnen und bis zum 31.12.2009 durchgeführt werden. Dementsprechend stellte die Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung dieses Auftrages Telefon-Service-Berater nur befristet ein.
Gegen diese Befristung hat eine Telefon-Service-Beraterin (Klägerin) erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Duisburg geklagt. Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 11.01.2010 (Az.: 3 Ca 2556/09) hat das Gericht entschieden, dass die Befristung nach den Regelungen des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) einer Begründung bedürfe, da sie für die Dauer von Juli 2007 bis Ende Dezember 2009 und damit länger als zwei Jahre bestehen sollte.
Ein solcher Sachgrund sei jedoch nicht ersichtlich, da die Bundesagentur stets Telefondienstleistungen erbringen müsse, sodass entgegen ihrer Argumentation kein nur „vorübergehender“ Bedarf nach entsprechenden Arbeitskräften bestehe. Immerhin sei sie für weite Teile der Grundsicherung („Hartz IV“) zuständig.
Im Ergebnis sei auch irrelevant, dass die Stadt Duisburg nur einen befristeten Auftrag erteilt hatte: Ein Bedarf werde nämlich nicht dadurch „vorübergehend“ im Sinne des TzBfG, dass die Bundesagentur als Arbeitgeberin gemeinsam mit einer Stadt eine ARGE gründet, dieser bestimmte Aufgaben überträgt und sich dann einen Teil dieser Aufgaben – wenn auch nur befristet – wieder zurückübertragen lässt.
Unabhängig davon, ob ein Gericht in höherer Instanz hier zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, zeigt das Urteil, dass jede Arbeitsplatzbefristung rechtlich sorgfältig überprüft werden sollte!

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 06. Februar 2010 um 18:45 Uhr

 

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