Für die Berechnung des jährlichen bezahlten Erholungsurlaubes, auf den nach § 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) jeder Arbeitnehmer Anspruch hat, kommt es nach § 11 BUrlG auf die laufenden Vergütungsbestandteile der letzen 13 Wochen vor Urlaubsantritt an.
Unberücksichtigt bleiben allerdings Vergütungen für geleistete Überstunden und überhaupt kann diese Berechnungsregel gemäß § 13 I BUrlG durch Tarifvertrag auch zuungunsten (!) der Arbeitnehmer ausgeschlossen bzw. verändert werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages kann also eine ganz andere Berechnungsgrundlage des Urlaubsgeldes als die des § 13 BUrlG heranzuziehen sein.
Auch dann existieren für die Berechnung des Urlaubsgeldes aber Grenzen, die die Tarifvertragsparteien einzuhalten haben, wie ein Urteil des BAG vom 15.12.2009 (Az.: 9 AZR 887/08) aufzeigt. Hier hatte das Gericht die Klage eines Flämmers zu verhandeln, der einen Prämienlohn erhält. Nach dem für ihn einschlägigen Haustarifvertrag wurden für die Berechnung des Urlaubsgeldes die an die Arbeitnehmer ausgezahlten Prämien jedoch nicht mit einbezogen.
Das Gericht entschied, dass ungeachtet der Freiheit der Tarifvertragsparteien, eine Berechnungsformel für das Urlaubsentgelt zu erschaffen, sichergestellt sein müsse, dass die Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld erhalten, das dem Lohn entspricht, den sie verdient hätten, wären sie nicht in Urlaub gegangen. Daher seien laufende Prämien zu berücksichtigen, sofern sie wesentliche Vergütungsbestandteile darstellen, und deren Missachtung bei der Berechnung des Urlaubsentgelts könne auch nicht durch ein zusätzliches Urlaubsgeld ausgeglichen werden. Dies gelte jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub aus § 3 BUrlG.
Dementsprechend sah das BAG in der vorgelegten Tarifvertragsregelung einen Verstoß gegen die §§ 1, 13 I BUrlG, soweit die an den Kläger gezahlten Prämien auch für seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch gänzlich außer Acht gelassen wurden. Daher sei dessen Urlaubsgeld nach den Bestimmungen des BUrlG zu bemessen. Zur weiteren Sachverhaltsermittlung wurde der Fall an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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