In vielen Betrieben wird Arbeitnehmern angeboten, einen Teil ihres Arbeitsentgeltes im Rahmen einer sog. Entgeltumwandlung anzulegen, um eine betriebliche Altersversorgung anzusparen. Oftmals werden z.B. Direktversicherungen abgeschlossen, bei denen der Arbeitnehmer zwar versicherte
Person und Bezugsberechtigter, aber nicht Versicherungsnehmer ist; dies ist vielmehr der Arbeitgeber.
Die jeweiligen Versicherungstarife sind jedoch oft „gezillmert“, was bedeutet, dass die ersten Versicherungsprämien zunächst nur bzw. überwiegend zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten der Versicherung genutzt werden, während die Versicherungsleistungen nicht unmittelbar den Prämien entsprechend ansteigen. Dieser Effekt wird in der Rechtsprechung zunehmend kritisch gesehen, da im Falle der frühzeitigen Lösung eines Versicherungsvertrags eine (wesentlich) geringere Summe ausgezahlt wird, als bislang eingezahlt wurde.
So heißt es in einer Pressemitteilung des BAG (Nr. 92/09) wörtlich:
„Es spricht einiges dafür, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen.“
In dem zugehörigen Urteil vom 15.09.2009 (Az.: 3 AZR 17/09) stritt ein Arbeitnehmer (Kläger) mit seinem früheren Arbeitgeber (Beklagter) um die Auszahlung seines umgewandelten Arbeitslohns in voller Höhe. Im November 2004 hatten der Kläger und der Beklagte eine Entgeltumwandlung
vereinbart, nach der der Barlohn des Klägers in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in eine betriebliche Altersversorgung floss. Diese sollte wiederum durch eine Direktversicherung abgedeckt werden, wobei Versorgungshöhe und Versicherungsleistungen einander entsprechen sollten.
Der Kläger sollte eine unverfallbare Anwartschaft erlangen. Dabei wies der Beklagte den Kläger auch darauf hin, dass der gewählte Versicherungstarif gezillmert sei, und erläuterte ihm umfassend die oben geschilderten Folgen der Zillmerung. Als das Arbeitsverhältnis Ende September
2007 aufgelöst wurde, waren insgesamt Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004,- € gezahlt worden – demgegenüber belief sich das angesparte Deckungskapital lediglich auf 4.711,47 €. Der Kläger verlangte daraufhin von dem Beklagten Zahlung in Höhe des (gesamten) umgewandelten
Arbeitsentgelts. Seine Klage scheiterte jedoch in allen Instanzen.
Das BAG kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber eine gezillmerte Direktversicherung vereinbart habe, zwar die Aufstockung der Versicherungsleistung verlangen könne, nicht aber ein „Wiederaufleben“ seines ursprünglichen Lohnanspruchs in voller Höhe.
Eine völlige Zillmerung von Versicherungsverträgen verstößt nach Ansicht des BAG zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 II Nr. 3 BetrAVG, könne aber eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB sein. Angemessen könnte es demgegenüber sein, Abschluss- und
Vertriebskosten auf die Dauer von fünf Jahren zu verteilen, wie es auch § 1 I Nr. 8 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen oder § 169 III des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorsehen. Sofern eine Zillmerung diesen Anforderungen bzw. einer Rechtskontrolle nicht genügt, bleibe die Vereinbarung der Entgeltumwandlung aber dennoch rechtswirksam, nur der Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung erhöhe sich entsprechend.
Der Kläger habe jedoch nicht eine Erhöhung seiner Versorgungsleistungen, sondern eine Nachzahlung seines Barlohnes verlangt. Da die Entgeltumwandlungsvereinbarung aber rechtswirksam sei, habe er keinen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber. Insbesondere könne er auch keinen Schadensersatz verlangen, da der Beklagte ihn hinreichend über die Zillmerung aufgeklärt hatte.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 08. Februar 2010 um 00:20 Uhr









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