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Keine Urlaubsabgeltung für Beamte

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Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt daran gehindert waren, ihren Urlaub zu nehmen, einen Abgeltungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber haben, wenn sie gleichsam krankheitsbedingt aus ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dies beruht auf einem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (Az.: EuGH C-350/06 und C-520/06 – Schultz-Hoff).
Anderes gilt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21.07.2009 (Az.: 6 K 1253/08.KO) für Beamte: Wenn ein Landesbeamter vor seinem Eintritt in den Ruhestand krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte, steht ihm demnach kein Anspruch auf Zahlung einer finanziellen Entschädigung zu.

Dabei stellte das VG Koblenz auf den Sinn des Erholungsurlaubes ab, der darin bestehe, die „Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen und zu erhalten“. Dieser Zweck könne aber nicht durch eine Geldzahlung, und erst recht nicht mehr nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erreicht werden. Der Urlaubsanspruch stelle keine Gegenleistung für den abgeleisteten Dienst dar, sondern verfalle, wenn er nicht in Anspruch genommen worden sei.

 

Außerdem sei auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, die einen Abgeltungsanspruch des Beamten begründen könne. So sei das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) infolge „struktureller Unterschiede“ nicht auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar. Einen Unterschied sieht das Gericht z.B. darin, dass der Erholungsurlaub eines Beamten wie bereits erwähnt der Erhaltung seiner Arbeitskraft diene, während sich Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch durch ihre erbrachte Arbeitsleistung selbst „erwirtschafteten“. Dementsprechend sei auch die Rechtsprechung des EuGH (s.o.) nicht auf Beamtenverhältnisse übertragbar. Schließlich könnten Tätigkeiten von Beamten nicht einzeln vergütet werden, da diese in einem einheitlichen „Rechts- und Pflichtenverhältnis“ zu ihrem Dienstherren stehen.
Vor dem VG Koblenz hatten ein früherer Landesbeamter (Kläger) und das beklagte Bundesland um eine finanzielle Entschädigung wegen entgangenen Urlaubs geklagt. Der Kläger war zwischen Juli 2007 und Juli 2008 dauerhaft dienstunfähig, weshalb er Ende Juli 2008 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Während dieser Zeit waren dem Kläger insgesamt 62 Urlaubstage entgangen, für die er nun Abgeltung verlangte. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung, da das öffentliche Dienstrecht keine finanzielle Vergütung dieser Art kenne, und weil schon keine Anspruchsgrundlage bestehe. Der Kläger berief sich hingegen auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie.
Entsprechen dem oben Gesagten scheiterte das Begehren des Klägers. Gegen das Urteil kann jedoch Berufung eingelegt werden.

 

 

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 06. Februar 2010 um 18:39 Uhr

 

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