StartArbeitsrecht-info.deErfordernis hinreichender Begründung einer „Haushaltsmittelbefristung“ (§ 14 TzBfG)

Erfordernis hinreichender Begründung einer „Haushaltsmittelbefristung“ (§ 14 TzBfG)

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Die Befristung eines Arbeitsplatzes bedarf in aller Regel einer sachlichen Begründung. Gerechtfertigt ist eine Befristung nach § 14 I 2 Nr. 7 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) z.B. dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausübt, die aus öffentlichen Mitteln vergütet wird, die ausschließlich für eine befristete Tätigkeit bereitgestellt wurden.
Die Wirksamkeit einer derartigen Befristung ist Gegenstand eines Urteils des BAG vom 02.09.2009 (Az.: 7 AZR 162/08). Demnach setzt eine rechtswirksame Befristung nach § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln bezahlt wird, die „der Haushaltsgeber im Haushaltsplan für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen“ hat.

Nicht ausreichend sei insofern ein „kw-Vermerk“ in einem Stellenplan(„kw“ bezeichnet eine Stelle, die wegfallen kann), da dieser nicht mit der erforderlichen Gewissheit verdeutliche, dass der Bedarf nach Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht dauerhaft bestehe. Allein auf Grund eines kw-Vermerks kann ein Arbeitsverhältnis daher nicht rechtswirksam im Sinne von § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG befristet werden.

Im Ausgangsfall war eine Arbeitnehmerin (Klägerin) zunächst vom 01.04.2003 befristet bis zum 31.12.2006, und dann nochmals vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 bei einer Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts (Beklagte) angestellt. Im Haushaltsplan der Beklagten, der von ihrem Vorstand aufgestellt, von der Vertreterversammlung festgestellt und von der Bundesregierung genehmigt wurde, waren 67 Stellen der Entgeltgruppe 5, zu der auch die Klägerin gehörte, mit dem Vermerk „kw 31.12.2007“ versehen.
Nach Fristablauf hatte die Klägerin gegen die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses geklagt, da die beschriebene Befristung nicht sachlich gerechtfertigt sei. Mit ihrer Klage hatte sie in allen Instanzen Erfolg: Mangels Begründung im Sinne von § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG galt das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen und endete somit nicht zum 31.12.2007.

 

 

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 06. Februar 2010 um 18:38 Uhr

 

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