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Sanierungsvertrag gegenüber Unternehmenserwerber nicht kündbar

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Wenn jemand seinen Betrieb oder Betriebsteile rechtsgeschäftlich einem anderen verkauft, dann greift die Vorschrift des § 613a BGB ein. Dieser ist es z.B. zu verdanken, dass die Beschäftigungsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter auf den Erwerber übergehen, und dass der Betriebsübergang nicht als alleiniger Kündigungsgrund herangezogen werden kann.
Im Falle eines solchen Betriebsübergangs bleibt es im Übrigen nach § 613a I 2 BGB auch bei der Geltung von Tarifverträgen, die eine Gewerkschaft mit dem Verkäufer geschlossen hatte.

Dies gilt nach einem Urteil des BAG vom 26.08.2009 (Az.: 4 AZR 280/08) für einen Sanierungsvertrag, den ein Insolvenzverwalter mit einer Gewerkschaft geschlossen hatte, auch dann, wenn der Erwerber des verkauften Unternehmens nicht tarifgebunden ist. Insbesondere können betroffene Arbeitnehmer gegenüber dem Käufer unter diesen Umständen keine Teilkündigung mit dem Ziel erklären, die Vorschriften dieses Sanierungstarifvertrages außer Kraft zu setzen.

Dem Bestand des Sanierungsvertrages kann – so das Gericht – nicht entgegen gehalten werden, dass dessen Geschäftsgrundlage entfallen sei (vgl. § 313 BGB), nachdem das insolvente Unternehmen immerhin verkauft wurde. Die Fortgeltung von Tarifverträgen nach § 613a I 2 BGB sei nämlich allein Folge der normativen Geltung, die ihnen für das ursprüngliche, mit dem Verkäufer geschlossene Arbeitsverhältnis zukomme. Auch werde der Erwerber des Unternehmens nicht Tarifvertragspartner des Sanierungstarifvertrages, sodass dieser auch aus diesem Grunde ihm gegenüber nicht gekündigt werden könne.
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer (Kläger) war bei einem Unternehmen angestellt, das insolvent wurde. Der bestellte Insolvenzverwalter schloss mit der IG Metall einen Sanierungstarifvertrag, der zu längeren Arbeitszeiten bei geringerem Lohn führte, und der zum einen befristet war und zum anderen zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden konnte. Zum 01.07.2006 wurde das Unternehmen an eine nicht tarifgebundene Erwerberin (Beklagte) verkauft. Die IG Metall erklärte daraufhin unmittelbar die Kündigung des Sanierungstarifvertrages gegenüber der Beklagten. Diese Kündigung „genehmigte“ der Kläger und kündigte hilfsweise nochmals selbst alle „kollektiven und individuellen Vereinbarungen, die … anlässlich des Sanierungstarifvertrags getroffen worden waren…“. Ferner forderte der Kläger für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2006 Lohnnachzahlungen, da ihm bei Anwendung des aus seiner Sicht nun wieder anwendbaren Verbandstarifvertrages ein höheres Entgelt zustehe.
Seine Klage scheiterte jedoch in allen Instanzen, da weder er noch die IG Metall den Sanierungstarifvertrag rechtswirksam durch Erklärung gegenüber der Beklagten beenden konnten. Somit galt weiterhin der Sanierungstarifvertrag, weshalb der Kläger auch keinen Lohnnachzahlungsanspruch geltend machen konnte.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 06. Februar 2010 um 18:37 Uhr

 

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