Vor einigen Jahren wurde lebhaft diskutiert, ob es zulässig sei, dass eine Lehrerin muslimischen Glaubens an einer staatlichen Schule im Kopftuch unterrichten darf. Das Bundesverfassungsgericht verwies damals darauf, dass diese Frage in den Schulgesetzen der Bundesländer zu regeln sei, was wiederum zu zahlreichen Gesetzesänderungen führte.
Das in Nordrhein-Westfalen geltende Schulgesetz untersagt es Lehrern und pädagogischen Mitarbeitern z.B., bei ihrer Arbeit „religiöse Bekundungen“ abzugeben, die die Neutralität des Landes in religiösen Fragen oder den religiösen Schulfrieden stören könnten. Hierzu zählt auch das Tragen eines islamischen Kopftuchs.
Eine Sozialpädagogin islamischen Glaubens (Klägerin), die an einer Gesamtschule tätig ist, an der wiederum Schüler verschiedenster Nationen und Religionen unterrichtet werden, trug bei ihrer Tätigkeit ursprünglich ein solches Kopftuch. Nachdem sie vom Land NRW aufgefordert worden war, nicht länger das Kopftuch zu tragen, erschien sie stattdessen mit einer Strickmütze. Daraufhin erhielt sie erneut eine Abmahnung, wegen der sie vor den Arbeitsgerichten klagte.
Mit Urteil vom 20.08.2009 (Az.: 2 AZR 499/08) entschied das BAG schließlich, dass auch die Strickmütze eine unzulässige religiöse Bekundung im Sinne des genannten Schulgesetzes sei. Dessen Regelung sei auch mit dem Grundgesetz und einschlägigen nationalen wie europäischen Diskriminierungsverboten vereinbar. Die Strickmütze bedecke nun aber die Haare, den Haaransatz und die Ohren der Klägerin vollständig, sodass sie „erkennbar“ ein islamisches Kopftuch ersetze. Folglich sei sie nicht lediglich ein „modisches Accessoire“, sondern Ausdruck der Religionszugehörigkeit der Klägerin. Damit sei die Abmahnung des beklagten Landes rechtmäßig erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 06. Februar 2010 um 18:36 Uhr









Sauerborn - Rechtsanwalt bietet spezialisierte Beratung und Vertretung. Rufen Sie uns an: 02236 / 39 47 88 oder
Wenn Sie auch künftig und in steter Folge über Aktuelles aus dem Arbeits-, Medizin- oder Sozialversicherungsrecht informiert werden wollen, dann abonnieren Sie gerne unseren kostenlosen Newsletter oder abonnieren Sie einen unserer RSS-Feeds oder den Rechts-Podcast.
Twitter Feed Sauerborn