Wie bereits mehrfach erläutert genießen Arbeitnehmer einen besonderen Schutz vor Benachteiligungen, sei es durch den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz oder – nicht zuletzt – durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Per Beschluss vom 18.08.2009 hat das BAG (Az.: 1 ABR 47/08) z.B. eine mögliche Verletzung des AGG darin gesehen, dass eine innerbetriebliche Stellenausschreibung auf „Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr“ beschränkt ist. Denn die angesprochene Bewerbergruppe sei üblicherweise noch relativ jung, sodass ältere Arbeitnehmer auf der anderen Seite von dem Bewerbungsverfahren von vornherein ausgeschlossen seien.
Nach § 11 AGG ist es jedoch unzulässig, einen Arbeitsplatz unter Verstoß gegen einen Diskriminierungsgrund der §§ 7, 1 AGG, wozu auch das Lebensalter gehört, auszuschreiben.
Es sei zwar möglich, eine derartige Benachteiligung zu rechtfertigen, doch setze dies voraus, dass der Arbeitgeber mit der auf eine bestimmte Altersgruppe begrenzten Ausschreibung ein legitimes Ziel verfolge, zu dessen Erreichung die Ungleichbehandlung erforderlich und angemessen sei.
Im Ausgangsfall hatte der Arbeitgeber die Beschränkung auf „Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr“ z.B. mit dem ihm vorgegebenen „Personalbudget“ gerechtfertigt. Dieser Argumentation vermochte das BAG allerdings nicht zu folgen, sodass es bei einer Verletzung der §§ 11, 7, 1 AGG verblieb und der Zusatz „im ersten Berufsjahr“ im Ergebnis zu streichen war. Da im Übrigen angesichts des Diskriminierungsverbots des § 11 AGG eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliege, könne nach § 17 II AGG auch der Betriebsrat eine entsprechende Streichung verlangen.
Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 06. Februar 2010 um 18:36 Uhr









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