StartArbeitsrecht-info.deGesamtbeschäftigungsdauer für Stufenaufstieg im TVöD grundsätzlich irrelevant

Gesamtbeschäftigungsdauer für Stufenaufstieg im TVöD grundsätzlich irrelevant

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Bei der Berechnung der Vergütung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes sind einige Hürden zu nehmen: Zunächst muss die richtige Entgeltgruppe ermittelt werden, der der Arbeitnehmer angehört. Innerhalb dieser Entgeltgruppe richtet sich die Vergütungshöhe dann nach der einschlägigen Entgeltstufe, die ihrerseits festgestellt werden muss. Dabei ist ein sog. „Stufenaufstieg“ von einer Entgeltstufe zur nächsten möglich.
Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsverhältnisse zahlreicher kommunaler Angestellter zum 01.10.2005 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet wurden. Dies geschah unter Anwendung des sog. TVÜ-VKA (ausgeschrieben: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und zur Regelung des Übergangsrechts). Folglich sind bei der Vergütungsberechnung nicht zuletzt die im Einzelfall einschlägigen tarifvertraglichen Regelwerke zu beachten.

Mit der Frage des sog. Stufenaufstieges setzt sich ein Urteil des BAG vom 13.08.2009 (Az.: 6 AZR 177/08) genauer auseinander. Demnach kann die bisherige Beschäftigungsdauer des im öffentlichen Dienst Beschäftigten gemäß § 7 I TVÜ-VKA nur bei der erstmaligen Einordnung in eine Entgeltstufe des TVöD berücksichtigt werden. Ein Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltstufe der jeweiligen Entgeltgruppe sei gemäß § 7 I 2 TVöD erst möglich, wenn ein Angestellter nach dem 01.10.2005 die nunmehr erforderliche „Stufenlaufzeit“ des TVöD vollständig erreicht habe. Die bisherige Beschäftigungszeit könne für diesen Stufenaufstieg hingegen nicht mehr berücksichtigt werden.

Etwas anderes gelte gemäß § 7 III TVÜ-VKA nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach dem neuen Entgeltsystem eine geringere Vergütung als nach dem bislang geltenden Tarifvertragsrecht erhalten würde. Unter dieser Voraussetzung wird vorübergehend eine individuelle Zwischenstufe gebildet, die die Zahlung einer gleichwertigen Vergütung ermöglicht. Bei der für den Aufstieg von der Zwischen- in die nächste allgemein verbindliche Entgeltstufe zu ermittelnden Stufenlaufzeit kommt es dann nach der gesetzlichen Regelung ausnahmsweise doch noch einmal auf die gesamte Beschäftigungsdauer an.
Die zitierte Entscheidung beruht auf dem folgenden Sachverhalt: Ein Gärtner (Kläger) ist seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten angestellt. Für sein Beschäftigungsverhältnis galt zunächst der Bundesmanteltarifvertrag für Gemeinden (BMT-G), seit dem 01.10.2005 stattdessen der TVöD. Damals wurde er in die Entgeltgruppe 6, Entgeltstufe 3 eingruppiert. Der Kläger begehrt nun – rückwirkend zum 01.01.2006 – die Einordnung in die Entgeltstufe 4 der einschlägigen Entgeltgruppe, da seine gesamte Beschäftigungszeit bei der Beklagten zu berücksichtigen sei.
Entsprechend dem oben Gesagten wies das BAG die Klage ab. Da der weitere Stufenaufstieg nach dem TVöD erfolge (vgl. § 7 I 2 TVöD), komme es auf die unter dem früheren Tarifvertrag abgeleistete Beschäftigungszeit nicht mehr an. Durch die oben genannte Ausnahmeregelung des § 7 III TVöD werde auch nicht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I Grundgesetz verletzt: Diese diene nämlich dem Bestandsschutz der Angestellten, deren Vergütung sich durch die Überleitung in den TVöD verschlechtern würde, sodass zwar eine Ungleichbehandlung vorliege. Diese sei aber durch den genannten Zweck des § 7 III TVöD hinlänglich gerechtfertigt.
Folglich kann die bisherige Gesamtbeschäftigungsdauer nach erfolgter Überleitung in den TVöD nur noch in den Fällen des § 7 III TVöD berücksichtigt werden.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 06. Februar 2010 um 18:35 Uhr

 

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