StartArbeitsrecht-info.deSonderzahlungen dürfen nicht „gleichheitswidrig“ sein

Sonderzahlungen dürfen nicht „gleichheitswidrig“ sein

  • PDF
  • Drucken
  • E-Mail

Auch in Zeiten der Wirtschaftskrise gibt es durchaus noch Arbeitgeber, die Sonderzahlungen an ihre Arbeitnehmer erbringen, ohne hierzu einzel- oder kollektivvertraglich verpflichtet zu sein. Immerhin kann man so ja auch Anreize setzen, „jetzt erst recht“ sein Bestes zu geben. Entsprechend dem freiwilligen Charakter dieser Zahlung können sie dann auch darüber entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmer in den Genuss dieser Sonderzahlung gelangen.
Die Arbeitgeber müssen allerdings auch in diesem Fall den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Jüngst hat das BAG mit Urteil vom 05.08.09 (Az.: 10 AZR 666/08) wieder entschieden, dass einzelne Arbeitnehmer nur bei Vorliegen sachlicher Gründe von einer Sonderzahlung ausgeschlossen werden dürfen. Bleiben einzelne Angestellte jedoch ungerechtfertigt außen vor, können sie verlangen, dieselbe Begünstigung wie alle anderen zu erhalten. Dies gilt nach dem o. g. Urteil auch dann, wenn ein Arbeitgeber das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verletzt, und Arbeitnehmer deshalb von einer Sonderzahlungen ausschließt, weil diese – in zulässiger Art und Weise – die ihnen zustehenden Rechte ausgeübt hatten.
Das Urteil beruht auf dem folgenden Fall: Ein Druckereibetrieb (Beklagter) hatte seinen rund 360 Arbeitnehmern im Rahmen eines Standortsicherungskonzepts eine Änderung der Arbeitsbedingungen vorgeschlagen. So sollten Freischichten entfallen und die Arbeitszeit – bei gleich bleibendem Lohn – um fünf Stunden erhöht werden. Fast alle Arbeitnehmer schlossen daraufhin entsprechende Änderungsverträge ab, nur sieben Angestellte weigerten sich. Im Dezember 2005 teilte der Beklagte seinen Arbeitnehmern mit, dass alle, die den Änderungsvertrag akzeptiert hatten und sich in ungekündigten Beschäftigungsverhältnissen befanden, eine Sonderzahlung von (brutto) 300,- € erhalten sollten. Ein in der Druckerei angestellter Facharbeiter (Kläger), der keinen Änderungsvertrag geschlossen hatte, klagte daraufhin ebenfalls auf Zahlung der 300,- € für das Jahr 2005.
Das BAG kam entsprechend dem oben Gesagten zu dem Ergebnis, dass der Kläger zurecht Anspruch auf Erhalt der Sonderzahlung erhoben habe, denn diese stehe ihm nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch zu. Zwar durfte der Beklagte bei der Zusage der Sonderzahlung berücksichtigen, dass seine Arbeitnehmer nunmehr zu recht unterschiedlichen Bedingungen angestellt waren. Dadurch, dass er aber Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich gekündigt worden war, von der Begünstigung ausnahm, habe er gezeigt, dass die Sonderzahlung nicht nur erlittene Lohneinbußen kompensieren, sondern auch vergangene und künftige Unternehmenstreue belohnen sollte. Und in diesem Zweck wiederum sah das BAG eine gleichheitswidrige Benachteiligung.

 

Unsere RSS-Feeds

Arbeitsrecht-info.de
Medizinrecht-info.de
Sozialrechts-info.de
Verkehrsrechts-info.de

Nächste Vorträge

Twitter Feed Sauerborn

Special: Das iPad in der Anwaltskanzlei

AKTUELL: Das Apple iPad hat auch unsere Kanzlei erreicht. Entgegen landläufiger Meinung ist das iPad keineswegs nur Spielgerät, sondern stellt für den Anwalt ein brauchbares Arbeitsgerät dar.

Lesen Sie mehr

Bundesweite Beratung und Vertretung

piccommright_100.jpgSauerborn - Rechtsanwalt bietet spezialisierte Beratung und Vertretung. Rufen Sie uns an: 02236 / 39 47 88 oder schreiben Sie uns

Immer aktuell informiert

articles.jpgWenn Sie auch künftig und in steter Folge über Aktuelles aus dem Arbeits-, Medizin- oder Sozialversicherungsrecht informiert werden wollen, dann abonnieren Sie gerne unseren kostenlosen Newsletter oder abonnieren Sie einen unserer RSS-Feeds oder den Rechts-Podcast.

UA-8383564-1