StartArbeitsrecht-info.deKein kinderbezogener Ortszuschlag im Geltungsbereich einer Konkurrenzregelung

Kein kinderbezogener Ortszuschlag im Geltungsbereich einer Konkurrenzregelung

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Personen, für deren Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder (mittlerweile) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt, können in aller Regel einen kinderbezogenen Ortszuschlag bzw. (jetzt) eine Besitzstandszulage verlangen.
Zu Problemen kommt es hier aber immer wieder, so z.B. dann, wenn beide Ehepartner von ihrem jeweiligen Arbeitgeber entsprechende Zusatzzahlungen verlangen können und auch noch eine Konkurrenzklausel zu beachten ist.
So war es jedenfalls in einem Fall, den das BAG kürzlich zu entscheiden hatte: Ein bei einem Caritasverband (Beklagter) angestellter Arbeitnehmer (Kläger) verlangte von dem Beklagten die Zahlung eines kinderbezogenen Ortszuschlages für seine beiden Kinder. Auf sein Arbeitsverhältnis waren die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands“ (AVR) anzuwenden, die nach dem Beispiel des BAT einen derartigen Zuschlag vorsahen. Allerdings nach einer sog. Konkurrenzregelung nur, wenn nicht bereits der Ehegatte des bei der Caritas Angestellten einen entsprechenden Zuschlag erhält, weil er oder sie im öffentlichen Dienst tätig ist. Die Ehefrau des Klägers war jedoch für eine Kommune tätig, erhielt aber seit Geltung des TVöD keinen kinderbezogenen Ortszuschlag (der Stufe 4) mehr, sondern stattdessen seit Oktober 2005 eine Besitzstandszulage. Das für die Überleitung von BAT zum TVöD zu bildende Vergleichsentgelt wurde für sie auf Basis des Ortszuschlages der Stufe 1 gebildet. Daher kam der Kläger auf die Idee, dass nun ihm ein kinderbezogener Ortszuschlag zustehen müsse.
Das BAG (Urteil vom 13.08.2009, Az.: 6 AZR 319/08) entschied hier jedoch, dass der Beklagte nicht zur Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlages verpflichtet sei.
Der Arbeitgeber eines Beschäftigungsverhältnisses im Geltungsbereich der AVR müsse keinen kinderbezogenen Ortszuschlag gewähren, wenn der Ehepartner des bei ihm Angestellten bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 01.10.05 vom BAT in den TVöD übergeleitet wurde. Insofern sei es auch unbeachtlich, wenn die Ehegatten vereinbart hatten, dass allein der beim Caritasverband beschäftigte Ehegatte das Kindergeld erhalten solle. Auch in diesem Falle könne nämlich der bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigte und materiell kindergeldberechtigte Ehegatte einen kinderbezogenen Ortszuschlag nach den Regelungen des BAT bzw. nunmehr eine Besitzstandszulage nach dem TVöD verlangen. Da der kinderbezogene Ortszuschlag und die Besitzstandszulage einander gleichwertige Leistungen seien, greife dann die Konkurrenzregelung der AVR ein. Folglich könne der bei einem Caritasverband beschäftigte Ehegatte von seinem Arbeitgeber keinen kinderbezogenen Ortszuschlag verlangen.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

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