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Gewerkschaften und Zuordnungstarifvertrag

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Es ist immer zumindest problematisch, wenn die Arbeitnehmer eines Unternehmens verschiedenen Gewerkschaften angehören. Das haben z.B. vor einiger Zeit die andauernden Tarifstreitigkeiten der Deutschen Bahn mit den Gewerkschaften ihrer Lokführer und sonstigen Angestellten veranschaulicht.
Ein weiteres Beispiel bietet ein Beschluss des BAG vom 29.07.2009 (Az.: 7 ABR 27/08). Hier stritt die Gewerkschaft ver.di mit einer Arbeitgeberin, die ein Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel führt, und deren Betriebsrat über die Wirksamkeit eines Tarifvertrages über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der einzelnen Betriebsstätten. Diesen hatte die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft DHV vereinbart, und auf seiner Grundlage wurde 2006 der fünfzehnköpfige Betriebsrat gewählt. Nach Abschluss dieses Zuordnungstarifvertrages, aber vor der Betriebsratswahl, hatte sich auch ver.di (erfolglos) bemüht, einen solchen Vertrag mit der Arbeitgeberin abzuschließen. Daher focht ver.di nun die Betriebsratswahl 2006 an, und zwar mit der Begründung, dass der mit der DHV geschlossene Zuordnungstarifvertrag unwirksam sei, da sie nicht an dessen Abschluss beteiligt worden war.
Das BAG führt zunächst aus, dass § 3 I Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) es grundsätzlich erlaubt, einen Tarifvertrag abzuschließen, der die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates ermöglicht. Ziel eines derartigen Zuordnungstarifvertrages müsse es sein, die Betriebsratswahl zu erleichtern und die Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen zu fördern.
Entscheidend ist jedoch, dass nach Ansicht des BAG nicht alle Gewerkschaften, die im Unternehmen vertreten sind, an dem Abschluss eines derartigen Vertrages beteiligt werden müssen. Zumindest unter diesem Gesichtspunkt hatte der Wahlanfechtungsantrag von ver.di daher keinen Erfolg.
Da das BAG allerdings nicht ausschließen konnte, dass der Zuordnungstarifvertrag nicht doch noch aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, hat es den Fall zurückverwiesen.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

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