Durch das fortdauernde Anhalten der Wirtschaftskrise haben viele Arbeitnehmer trotz erster Hoffnungsschimmer verständlicherweise Angst um ihren Arbeitsplatz. Gerade Massenentlassungen scheinen leider nicht auszuschließen zu sein.
Diese weisen in kündigungsschutzrechtlicher Hinsicht die Besonderheit auf, dass sie gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Voraus bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen sind. Die Frage, wann eine Massenentlassung vorliegt, hängt nach § 17 I 1 von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer ab: Bei 20 – 60 Angestellten genügt die Kündigung von mehr als fünf Arbeitnehmern, bei 60 – 500 Arbeitnehmern die von 10% der Belegschaft oder mehr als 25 Arbeitnehmern und bei mehr als 500 Arbeitnehmern müssen mindestens 30 Angestellte von Kündigungen betroffen sein.
§ 18 I KSchG wiederum besagt, dass derartige Massenentlassungen vor Ablauf eines Monats nach Eingang dieser Anzeige bei der Arbeitsagentur nur mit deren Zustimmung wirksam werden (sog. Entlassungssperre). Diese Zustimmung kann ferner rückwirkend wirksam werden, und zwar bis zum Tag der Antragstellung. Zudem kann die Arbeitsagentur die Sperrfrist gemäß § 18 II KSchG auf insgesamt zwei Monate verlängern.
Vor einiger Zeit hat sich das BAG in einer Vielzahl von Fällen mit Fragen zu dieser Entlassungssperre befasst. Exemplarisch herausgepickt sei eine Entscheidung vom 06.11.08 (Az.: 2 AZR 935/07).
In dieser kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Entlassungssperre des § 18 I KSchG nach der Anzeige geplanter Massenentlassungen weder dem Ausspruch einer Kündigung während dieser Sperrfrist entgegensteht, noch die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert.
Die Entlassungssperre bewirke allerdings, dass die ausgesprochene Kündigung während der Sperrfrist noch keine Wirkung entfalte; sie sei zwar rechtswirksam, könne aber noch nicht vollzogen werden. Wenn also die Kündigung bereits binnen der Monatsfrist des § 18 I KSchG zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen sollte, so tritt die Beendigung erst nach Ende der Sperrfrist ein. Wenn die Kündigungsfrist aber ohnehin die einmonatige Sperrfrist überschreitet, dann bleibt die Entlassungssperre folgenlos für den konkreten Beendigungszeitpunkt. Relevant wird die Frist des § 18 KSchG folglich nur für Kündigungen, deren Kündigungsfrist kürzer ist als die einmonatige Sperrfrist.
Dies entspreche auch dem arbeitsmarktpolitischen Sinn und Zweck der Entlassungssperre. Durch diese soll der Agentur für Arbeit nämlich die erforderliche Zeit verschafft werden, die diese benötigt, um eine Lösung für die drohende Massenentlassung zu finden. Sie soll Gelegenheit haben, Massenarbeitslosigkeit zu verhindern oder jedenfalls zu verzögern und vor allem anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten für die Betroffenen zu suchen. Die Entlassungssperre soll also der Verwaltung dienen, aber nicht (generell) Kündigungsfristen verlängern.
Bei dieser Entscheidung beruft sich das BAG auch auf die Rechtsprechung des EuGH, da § 18 KSchG auf der Massenentlassungsrichtlinie (98/59/EG – MERL) beruht. Auch der Europäische Gerichtshof kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Zweck der Anzeige von Massenentlassungen darin bestehe „es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen“ (EuGH, Slg. 2005, I, 885 = C-188/03 – Junk). Auch unter diesem Gesichtspunkt sei es daher rechtlich zulässig, eine Kündigung nach der Anzeigenerstattung und während der Entlassungssperre auszusprechen, ohne dass sich hierdurch die gesetzliche Kündigungsfrist verlängern müsse. Anderes gilt wie oben gesagt nur, wenn die Kündigungsfrist die einmonatige Sperrfrist unterschreitet.
Daraus folgt für von einer Massenentlassung bedrohte Arbeitnehmer, dass die Entlassungssperre des § 18 KSchG grundsätzlich zwar keine Auswirkungen auf die Kündigungsfrist entfaltet. Sollte die einschlägige gesetzliche Kündigungsfrist indes kürzer sein als die Sperrfrist, ist zur sofortigen fachanwaltlichen Beratung zu mahnen, damit das Beschäftigungsverhältnis (wenigstens) noch verlängert werden kann.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)









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