Wenn sich ein Arbeitnehmer schlichtweg „schlecht benimmt“, dann muss ihn sein Arbeitgeber grundsätzlich (!) zuerst abmahnen, bevor er eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung aussprechen kann. Diese einfache Grundregel führt aber immer wieder zu praktischen Problemen und zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Mit Urteil vom 23.06.2009 (Az.: 2 AZR283/08) entschied das BAG einmal mehr, dass eine ordentliche Kündigung, die anlässlich einer Verletzung vertraglicher Pflichten ausgesprochen wird, im Normalfall eine vorherige Abmahnung voraussetzt. Aus dieser müsse sich klar und deutlich ergeben, was dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird, und wie er sich stattdessen zu verhalten habe. Ferner müsse in Aussicht gestellt werden, dass weitere Pflichtverletzungen zu einer Kündigung führen werden. Nur unter diesen Voraussetzungen könne eine Abmahnung ihrer Warnfunktion gerecht werden.
Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt: Ein Pressefotograf (Kläger) ist seit 1965 bei einer Nachrichtenagentur (Beklagte) angestellt. Bereits 2004 und 2005 erhielt er zwei Abmahnungen wegen Fehlverhaltens in der Öffentlichkeit, die aber kraft gerichtlicher Entscheidungen aus der Personalakte wieder zu entfernen waren, da sie nicht hinreichend verdeutlichten, welches Verhalten von dem Kläger konkret gewünscht werde. Zu einem weiteren Vorfall kam es im November 2005, als der Kläger Aufnahmen am Ort eines Eisenbahnunglücks fertigte. Als er von der Polizei angesprochen wurde, gab er zwar an, Pressefotograf zu sein, weigerte sich aber, seinen Presseausweis vorzuzeigen. Daraufhin erhielt er einen Platzverweis, dem er auch Folge leistete. Seine Aufnahmen wurden von der Beklagten veröffentlicht. Als diese von der Polizei über das Geschehen am Unglücksort unterrichtet wurde, sprach sie eine ordentliche Kündigung zum 31.10.2006 aus.
Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte in allen Instanzen Erfolg. Zwar liege in der Weigerung, seinen Presseausweis vorzuzeigen, ein Fehlverhalten, durch das der Kläger seine Pflicht, sich in der Öffentlichkeit angemessen zu benehmen und die Umgangsformen zu wahren, verletzt habe. Pressefotografen seien zudem auch verpflichtet, den Ruf ihrer Arbeitgeber nicht zu schädigen und die Beziehungen zu Kunden und Informanten zu pflegen. Es habe aber an einer vorausgehenden Abmahnung mit klaren Verhaltensvorschriften gefehlt, sodass die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung im Ergebnis rechtsunwirksam ist.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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