Wenn Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Dritten (z.B. Kunden, Betriebsfremde etc.) schädigen, dann kann der Geschädigte nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (natürlich) Schadensersatz verlangen. Der schadensersatzpflichtige Arbeitnehmer kann jedoch von seinem Arbeitgeber (teilweise) Freistellung fordern, jedenfalls in dem Umfang, in dem er nach den Regeln des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs freigestellt worden wäre, wenn er statt des Dritten seinen Arbeitgeber geschädigt hätte. Hat er gegenüber dem Dritten bereits Zahlungen erbracht, kann er dementsprechend (anteilige) Kostenerstattung verlangen.
Dieser Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber wird nach einem jüngeren Urteil des BAG vom 25.06.2009 (Az.: 8 AZR 236/08) z.B. dann fällig, wenn der Arbeitnehmer nicht weiter rechtlich gegen eine Verurteilung zur Schadensersatzleistung vorgeht.
Dies ist besonders wichtig, wenn eine Ausschlussfrist für arbeitsvertragliche Ansprüche vereinbart wurde: Der Beginn dieser Ausschlussfrist richtet sich regelmäßig nach der Fälligkeit des betroffenen Anspruchs und sobald sie erst einmal abgelaufen ist, kann der Arbeitnehmer keine Freistellung mehr verlangen. Das heißt im Falle der Haftungsfreistellung, dass er auf seinen Kosten „sitzen bleibt“.
Dies musste auch der Kläger des Ausgangsverfahrens schmerzlich erfahren: Ein angestellter leitender Arzt (Kläger) einer Frauenklinik machte bei einer Entbindung im Jahre 1997 einen Fehler, wodurch das Neugeborene schwerstbehindert zur Welt kam. Die Mutter verklagte darauf erfolgreich den Kläger, eine Kollegin und die Krankenhausträger (Beklagte) zur Zahlung eines umfangreichen Schmerzensgeldes sowie Schadensersatz. Das Urteil wurde dem Kläger am 29.11.2002 zugestellt; er erhob keine Nichtzulassungsbeschwerde, um eine Revision beim BGH einzuleiten. Erst am 16.07.2003 verlangte der Kläger durch anwaltliches Schreiben Freistellung von der Beklagten. Nachdem diese sich weigerte, erhob er Klage vor den Arbeitsgerichten, mit der er vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht auch Erfolg hatte.
Das BAG hingegen stellte darauf ab, dass die Parteien kraft Arbeitsvertrag die Geltung des § 70 BAT vereinbart hatten, demzufolge Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Fällig geworden sei der Freistellungsanspruch am 30.12.2002, also nach Fristablauf der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Daher hätte der Kläger Freistellung spätestens bis zum 30.06.2003 fordern müssen, sodass sein Freistellungsanspruch am 16.07.2003 bereits erloschen war. Der Kläger muss daher alle Zahlungen, zu denen er verurteilt wurde, selber tragen…
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)









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