Die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit richtet sich in der Regel nach arbeits- oder kollektivvertraglichen Absprachen. Oftmals wird aber auch die Leistung von Überstunden erwartet, die dann durch Freizeit oder finanziell abgegolten werden. Gerade im letzteren Falle haben Arbeitnehmer unter Umständen sogar ein besonderes Interesse daran, zu Überstunden herangezogen zu werden.
Werden von einem Arbeitnehmer dauerhaft Überstunden verlangt, kann sich aber auch die Frage stellen, ob dieser mit der Zeit einen Anspruch auf diese und damit auf eine entsprechend höhere Vergütung erwirbt.
Hiervon ging jedenfalls ein Lagerverwalter (Kläger) aus, der seit Anfang 1988 bis Ende 2006 jeden Tag 30 Minuten länger arbeitete, weil ihm die zusätzliche Aufgabe übertragen worden war, die Werkstore und den Aufenthaltsraum der Angestellten 15 Minuten vor Beginn bzw. 15 Minuten nach Ende der regulären Arbeitszeit zu öffnen und wieder zu schließen. Hierdurch erhielt er zuletzt ein um 200,- € höheres Bruttomonatsgehalt. Der Kläger machte daher, nachdem ihm die Aufgabe wieder entzogen worden war, im Rechtwege geltend, dass deren einseitiger Entzug rechtsunwirksam sei, da er in Wahrheit nicht einfach nur Überstunden erbracht habe: Vielmehr sei seine Wochenarbeitszeit dauerhaft erhöht worden.
Dieser Argumentation folgte das BAG (Urteil vom 22.04.2009, Az.: 5 AZR 133/08) jedoch nicht.
Es stellte fest, dass ein Arbeitgeber eine Zusatzaufgabe einem Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts jederzeit auch wieder entziehen könne, ohne dass er eine Änderungskündigung aussprechen müsse. Selbst die permanente Leistung von Überstunden führe nämlich nicht zu einer (stillschweigenden) Änderung des Arbeitsvertrags, zumal die dauerhafte Heranziehung zu diesen als „tatsächliches Verhalten“ des Arbeitgebers ohne entsprechenden Erklärungswert bezüglich des Vertragsinhalts zu deuten sei.
Anderes könne also nur gelten, wenn auch der Inhalt des Arbeitsvertrages ausdrücklich abgeändert worden sei. Sofern eine Aufgabe aber nur als Zusatzaufgabe übertragen wird, liegt lediglich eine Einigung der Arbeitsvertragsparteien dahingehend vor, dass der Arbeitnehmer regelmäßig zu Überstunden verpflichtet sein soll. An der regulären Arbeitszeit ändere sich hierdurch jedoch nichts.
Im konkreten Fall stellte das Gericht zusätzlich darauf ab, dass die Zusatzaufgabe des Klägers in „Überstunden“ zu erledigen und auch unter dieser Bezeichnung vergütet worden war. Daran ändere auch der langfristige Einsatz von 18 Jahren für den Schließdienst nichts. Somit war die Klage abzuweisen.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)









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