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Änderungsvertrag:„andere Abmachung“ i. S. v. § 4 V

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An dieser Stelle wurde bereits vor einiger Zeit die Ersetzung einer in der Nachwirkungsphase befindlichen Tarifvertragsnorm durch eine sog. „andere Abmachung“ im Sinne von § 4 V Tarifvertragsgesetz (TVG) diskutiert.
Zur Erinnerung: Rechtsnormen eines Tarifvertrages gelten zwischen den Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend und von einem Tarifvertrag darf nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden (§ 4 I, III TVG), sofern der Tarifvertrag nicht ausnahmsweise eine nachteilige Abweichung ausdrücklich zulässt. Auch dann, wenn der Tarifvertrag abgelaufen ist, ist er noch bindend (sog. Nachwirkung) – es sei denn, es wurde rechtswirksam eine andere Abmachung getroffen, die diesen ersetzt.
In diesem Kontext hat das BAG mit Urteil vom 01.07.2009 (Az.: 4 AZR 250/08) entschieden, dass ein Tarifvertrag gemäß § 4 I und III TVG auch einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag verdrängt, der mit sofortiger Wirkung zuungunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweicht. Eine solche Vereinbarung der tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien stellt nach dieser Entscheidung desweiteren keine andere Abmachung im Sinne von § 4 V TVG dar, sodass sie auch in der Nachwirkungsphase des bislang geltenden Tarifvertrages unbeachtlich ist. Letzteres begründet das Gericht damit, dass der hinter dem Änderungsvertrag stehende Regelungswille auf die sofortige Beseitigung der Tarifgebundenheit gerichtet ist und nicht der Regelung der Nachwirkungsphase dienen soll. § 4 V TVG sei daher nicht einschlägig.
Dem Urteil war Folgendes vorausgegangen: Eine Arbeitgeberin (Beklagte) war langjährig Mitglied eines Arbeitgeberverbandes des Baugewerbes, allerdings seit dem 01.01.2006 ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft). Gültig war in diesem Zeitpunkt der im Juli 2005 vereinbarte Lohntarifvertrag „TV Lohn-West“, der allerdings zum 31.03.2007 gekündigt wurde. Wegen ihrer angeschlagenen Wirtschaftslage hatte die Beklagte (nach Unterrichtung des Betriebsrates) bereits am 12.07.2005 mit mehreren Arbeitnehmern Änderungsverträge vereinbart, nach denen u.a. der Anspruch auf das 13. Monatsgehalt entfiel und der Lohnanspruch auf den tariflichen Mindestlohn verringert wurde. Es sollte also nicht länger der Facharbeiterlohn des „TV Lohn-West“ gezahlt werden. Hiergegen wandte sich einer der Arbeitnehmer (Kläger), die einen solchen Änderungsvertrag abgeschlossen hatten, und forderte auch nach dem 01.04.2007 die Auszahlung des Facharbeiterlohnes.
Das BAG gab der Klage nach dem oben Gesagten statt: Bei dem Änderungsvertrag handele es sich nicht um eine andere Abmachung gemäß § 4 V TVG, da er mit sofortiger Wirkung (ab 2005) die Lohnansprüche der betroffenen Arbeitnehmer reduzieren sollte. Folglich blieb es auch nach April 2007 bei der Nachwirkung des „TV Lohn-West“, sodass der Kläger weiterhin den Facharbeiterlohn beanspruchen konnte.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

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