Wenn ein Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt ist, dann verringert sich sowohl seine wöchentliche bzw. monatliche Arbeitszeit, als auch sein Lohnanspruch. Dies ist eine logische Folge der Gegenseitigkeit von Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und Lohnzahlung des Arbeitgebers.
Aber auch für den Urlaubsanspruch bzw. den Anspruch auf freie Tage (z.B. bei Arbeitsverhältnissen, in deren Rahmen regelmäßig auch am Wochenende gearbeitet wird) ergeben sich entsprechende Kürzungen. Streitig kann mitunter sein, wie die anteilige Kürzung berechnet wird.
Mit dieser Problematik befasst sich ein Urteil des BAG vom 20.05.2009 (Az.: 5 AZR 312/08), das auf dem folgenden Sachverhalt beruht:
Ein 1952 geborener Pilot (Kläger) arbeitete in Teilzeit für eine Fluggesellschaft (Beklagte). Seine Arbeitszeit beträgt 80,27% der regulären Arbeitszeit in Vollbeschäftigung bei einem Bruttogehalt von ca. 15.500,- €. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gilt für sein Arbeitsverhältnis sowohl der Manteltarifvertrag Nr. 5a (MTV Nr. 5a) für das Cockpitpersonal der Beklagten, als auch eine spezielle Betriebsvereinbarung zur Teilzeitarbeit (BVTzA). Die Parteien streiten um die Gewährung eines zusätzlichen freien Tages für das Jahr 2007 bzw. hilfsweise um die finanzielle Abgeltung dieses Tages.
Nach der Regelung des § 4 MTV Nr. 5a galt (u.a.) für den streitigen Zeitraum: Für das erste Quartal stehen den Mitarbeitern 33 freie Tage zur Verfügung, für die übrigen drei Quartale jeweils 35 Tage. Die Gesamtzahl freier Tage kann pro Quartal reduziert werden, dafür erhöht sich aber die Anzahl freier Tage der nächsten Quartale entsprechend. In jedem Kalendermonat hat ein Mitarbeiter Anspruch auf 10 freie Tage. Ferner hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf zwei bzw. vier datumsmäßig fixierte freie Tage pro Monat. Bei Urlaub, Krankheit und Schulung etc., wenn ein Arbeitnehmer also nicht im Flugbetrieb eingesetzt werden kann, wird der Anspruch auf freie Tage reduziert, wobei auf volle Tage auf- bzw. abzurunden ist.
Ferner ergab sich aus § 17 MTV Nr. 5a ein Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 42 Kalendertagen pro Jahr, § 17e MTV Nr. 5a ermöglichte Teilzeitarbeit.
Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, erhielten schließlich nach einer Protokollnotiz zum MTV Nr. 5a pro Quartal einen zusätzlichen freien Tag. Aus dieser Notiz ergab sich in Verbindung mit § 13 der BVTzA auch, dass alle Vorschriften des MTV Nr. 5a „pro rata“ (= anteilig) anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt ist.
Konkret betraf der Streit die Frage, ob der im Jahre 2007 55 Jahre alte Kläger wegen seines Alters vier zusätzliche freie Tage nach der genannten Protokollnotiz für 2007 beanspruchen konnte, oder ob sein Anspruch auf drei Tage reduziert ist, weil er „nur“ in Teilzeit arbeitet.
Das BAG ging bei der Berechnung der freien Tage wie folgt vor: Alle tarifvertraglichen Ansprüche seien anteilig zu kürzen, wobei ab 0,5 aufwärts aufzurunden und darunter abzurunden sei. Diese in § 4 MTV Nr. 5a enthaltene Regel sei nämlich verallgemeinerungsfähig und erfasse auch den Anspruch auf zusätzliche freie Tage nach der Protokollnotiz zum MTV Nr. 5a, der im Übrigen wie der grundsätzliche Anspruch auf freie Tage quartalsbezogen zu berechnen sei.
Daraus ergebe sich, dass der Kläger im ersten Quartal 2007 nicht 26 freie Tage (80,27% von 33 freien Tagen = 26,4891) beanspruchen konnte, sondern 27 Tage (80,27% von 34 freien Tagen = 27,2918). Für die übrigen Quartale konnte er auf Grund seines Alters anstelle von 28 Tagen (80,27% von 35 freien Tagen = 28,0945) jeweils 29 freie Tage (80,27% von 36 freien Tagen = 28,8972) verlangen. Im Ergebnis stand ihm daher in jedem Quartal ein zusätzlicher freier Tag im Sinne der genannten Protokollnotiz zu, sodass er trotz seiner verringerten Arbeitszeit die vollen vier zusätzlichen Tage verlangen konnte.
Damit musste die Beklagte dem Kläger einen zusätzlichen freien Tag gewähren. Abgeltung konnte der Kläger mangels entsprechender Anspruchsgrundlage hingegen nicht verlangen.
Das Urteil zeigt jedenfalls, dass Arbeitnehmer in Teilzeit genau nachrechnen sollten, ob ihre Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber korrekt gekürzt wurden. Nicht zuletzt sollte dabei geprüft werden, welche Berechnungsmethode nach den jeweils geltenden Vereinbarungen eigentlich zugrundezulegen ist. So hatte die Beklagte im Ausgangsfall den Anspruch auf die vier zusätzlichen, altersabhängigen freien Tage bezogen auf das ganze Jahr um einen Tag gekürzt, anstatt wie das BAG quartalsbezogen zu rechnen. Es hat sich also für den Kläger ausgezahlt, nicht blind auf die Berechnung durch seine Arbeitgeberin zu vertrauen.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)









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