Eine Betriebsänderung ist oft leider unvorteilhaft für Arbeitnehmer. Etwaig entstehende wirtschaftliche Nachteile können aber durch Abschluss eines Sozialplanes nach Maßgabe der §§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gelindert werden, der den Beschäftigten einen Abfindungsanspruch verschafft.
Es liegt auf der Hand, dass die Höhe der Abfindung oftmals Gegenstand eines Arbeitsgerichtsprozesses wird. So entschied das BAG z.B. mit Urteil vom 11.11.2008 (Az.: 1 AZR 475/07), dass es nicht unzulässig sei, wenn Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, eine niedrigere Abfindung kraft Sozialplans erhalten als ihre Kollegen.
Hierin liege keine altersbezogene Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und auch keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, obgleich der Anspruch auf vorgezogene Altersrente an das Alter, das Geschlecht oder eine Behinderung anknüpften.
Aus Sinn und Zweck einer Abfindung kraft Sozialplanes, wirtschaftliche Einbußen auszugleichen oder abzumildern (§ 112 I 2 BetrVG), folgert das Gericht stattdessen: Könne ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente geltend machen, dann würden die für ihn zu erwartenden Nachteile schon auf diesem Wege verringert, sodass er einer geringeren Abfindung bedürfe als Kollegen ohne (gegenwärtigen) Rentenanspruch. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn die vorzeitige Durchsetzung dieses Anspruchs zu Abschlägen bei der Rente führe.
Im der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte ein sechzigjähriger schwerbehinderter Arbeitnehmer (Kläger) auf Zahlung einer höheren Abfindung geklagt, als ihm nach dem einschlägigen Sozialplan zustand. Dieser wies für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine vorgezogene Altersrente beantragen konnten, eine vergleichsweise geringere Abfindung aus. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da die im Sozialplan getroffene Differenzierung nach den oben dargelegten Maßstäben rechtmäßig war.
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