Wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert, dann muss er sich gemäß § 38 I SGB III bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden, und zwar sobald er von der Kündigung und dem Zeitpunkt, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet, Kenntnis erlangt. Die Meldung muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder – bei kürzerer Kündigungsfrist – binnen drei Tage erfolgen. Eine spätere Meldung, z.B. erst dann, wenn Leistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch genommen werden sollen, führt nämlich nach § 144 I 2 Nr. 7 und VI SGB III zu einer einwöchigen Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes.
Nach § 2 II 2 Nr. 3 SGB III sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Angestellten rechtzeitig auf diese Meldepflicht hinzuweisen. Was geschehen soll, wenn ein Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachkommt, zeigt ein Urteil des BAG vom 29.09.2005 (Az.: 8 AZR 571/04).
Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte ein Leiharbeitnehmer (Kläger) von seinem früheren Arbeitgeber (Beklagte) Schadensersatz verlangt, weil dieser versäumt hatte, ihn auf die Pflicht zur rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit hinzuweisen. Er argumentierte, die Beklagte habe es zu vertreten, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Maßgabe der damals noch einschlägigen §§ 37b, 140 SGB III gekürzt worden sei. Diesen Schaden habe ihm die Beklagte daher zu ersetzen.
Die Klage scheiterte jedoch in allen Instanzen. Das BAG entschied, dass kein Schadensersatzanspruch bestehe, da die Informationspflicht des § 2 II 2 Nr. 3 SGB III nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers diene. Vielmehr bezwecke sie ein effektiveres und schnelleres Zusammenwirken aller Beteiligten inklusive der Arbeitsagentur. So solle eine schnellere Vermittlung in ein neues Arbeitsverhältnis ermöglicht werden, wovon letztlich die gesamte Solidargemeinschaft profitiere, da sich dementsprechend die Dauer der Arbeitslosigkeit und folglich auch die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld verkürze. Daraus folgt, dass die Pflichtverletzung der Beklagten nicht ursächlich für die vorgetragene Vermögensbeeinträchtigung des Klägers war, sodass kein Schadensersatzanspruch besteht.
Obgleich diese Entscheidung noch zum alten Recht der zwischenzeitlich aufgehobenen §§ 37b, 140 SBG III erging, dürfte sie nach wie vor gültig sein, denn die entscheidungsrelevante Vorschrift des § 2 II 2 Nr. 3 SGB III wurde von der Rechtsänderung nicht erfasst. Arbeitnehmer sollten daher unbedingt darauf achten, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit zu melden.
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