Die Arbeitsgerichte werden häufig mit der Diskriminierung von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen und den daraus ggf. erwachsenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen aus § 15 AGG befasst. Das LAG Berlin-Brandenburg (Az.: 15 Sa 517/08, Revision beim BAG anhängig unter Az.: 8 AZR 1012/08) hatte erst vor wenigen Monaten entschieden, dass eine Benachteiligung von Frauen schon dadurch indiziert werde, wenn sich aus einer Statistik ergebe, dass alle 27 Führungspositionen eines Unternehmens mit Männern besetzt sind, obwohl diese nur 1/3 der gesamten Belegschaft ausmachen.
Nachdem sich das Gericht – in anderer Besetzung – erneut mit einem derartigen Fall befasst hat, kam es allerdings zu einem gegenteiligen Ergebnis (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2009, Az.: 2 Sa 2070/08).
In diesem zweiten Urteil befand das Gericht nämlich, dass eine Statistik zum Nachweis einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung nur in sehr eingeschränktem Umfange geeignet sei. Relevanz erlange sie vielmehr nur dann, wenn sie sich auf die Geschlechterverteilung der Belegschaft einerseits und der Stellenbesetzungspraxis bei Bewerbungsverfahren andererseits beziehe und etwaige Zusammenhänge offenbare. Eine Statistik, die hingegen nur Angaben dazu enthalte, wie viele Arbeitnehmer weiblichen oder männlichen Geschlechts seien, erlaube keinen Aufschluss darüber, ob bei der Besetzung von Führungspositionen tatsächlich einseitig Frauen oder Männer bevorzugt worden seien.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die vorgetragen hatte, bei der Ausschreibung einer Führungsposition benachteiligt worden zu sein, konnte mangels weiterer Beweismittel demnach keinen Schadensersatz bzw. keine Entschädigung aus § 15 I, II AGG verlangen.
| < Zurück | Weiter > |
|---|
