Die Insolvenz des Arbeitgebers miterleben zu müssen, ist für jeden Arbeitnehmer eine schreckliche Situation: Wie soll es nur weiter gehen? In einer ungewissen Lage befinden sich aber auch die Arbeitnehmer, die sich bei Eintritt der Arbeitgeberinsolvenz in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit befinden, also nicht mehr zur täglichen Arbeit erscheinen müssen.
Klarheit schafft hier ein Urteil des BAG vom 30.10.2008 (Az.: 8 AZR 54/07), jedenfalls für solche Fälle, in denen ein insolventes Unternehmen verkauft wird (sog. Betriebsübergang): Wie alle übrigen Arbeitsverhältnisse auch, geht das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers in Altersteilzeit auf den Erwerber des Unternehmens gemäß § 613a BGB über. Entgegen § 613a I 1 BGB muss der neue Unternehmensinhaber aber nicht für die Lohnansprüche des Arbeitnehmers haften, die dieser in der ersten Phase der Altersteilzeit erarbeitet hatte. Diese Ansprüche sind nach der zitierten Entscheidung vielmehr „reguläre“ Insolvenzforderungen gegen den bisherigen Arbeitgeber; es gelten die Regeln der Insolvenzordnung (InsO).
Das heißt: Wird ein Unternehmen wegen Insolvenz des Unternehmensinhabers verkauft, dann wird der Erwerber Arbeitgeber aller Arbeitnehmer. Aber nur die Arbeitnehmer, die durch Erbringung ihrer Arbeitsleistung noch Lohnansprüche dazu erwerben, können diese gemäß § 613a I 1 BGB auch gegenüber dem neuen Arbeitnehmer geltend machen. Arbeitnehmer in der zweiten Phase der Altersteilzeit sind hingegen an den bisherigen Unternehmensträger verwiesen, da ihre Lohnansprüche im Zeitpunkt des Insolvenzantrages bereits entstanden waren.
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