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Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner

Die Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) sollte die Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Beziehungen stärken. Dennoch sind viele Fragen offen geblieben, so z.B., ob ein Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten seines Partners nach dessen Tod hat.
Mit dieser Thematik setzte sich ein Urteil des BAG vom14.01.2009 auseinander (Az.: 3 AZR 20/07). Grundsätzlich bejahte das Gericht einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, allerdings unter dem Vorbehalt, dass auch ein (andersgeschlechtlicher) Ehegatte des Versicherten Hinterbliebenenrente hätte fordern können. Ferner sei zu verlangen, dass die Lebenspartnerschaft ordnungsgemäß eingetragen sei (vgl. § 1 LPartG), und dass am 01.01.2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem später verstorbenen Lebenspartner und seinem Arbeitgeber bestand. Der Zahlungsanspruch des überlebenden Lebenspartners ergebe sich dann in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Offen ließ das BAG die Frage, ob diese Grundsätze auch gegenüber kirchlichen Arbeitgebern gelten, und welche Qualität das geforderte Rechtsverhältnis zwischen dem verstorbenen Versicherungsberechtigten und seinem Arbeitgeber aufweisen müsse.
Seine Entscheidung stützt das Gericht vor allem auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.04.2008 (Az.: EuGH C-267/06 – Maruko), nach dem Lebenspartner dann einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge haben, wenn ihre Situation nach dem jeweiligen nationalen Recht mit der von Ehegatten vergleichbar ist. Eine solche Gleichstellung liege in Deutschland – so das BAG – auch vor: Hierfür spricht zum einen, dass die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr zwischen hinterbliebenen Ehegatten und Lebenspartnern unterscheidet, sondern einander gleich setzt. Zum anderen ergebe sich die vergleichbare Lage auch aus dem LPartG, das seit dem 01.01.2005 einen Versorgungsausgleich von Lebenspartnern (§ 20 LPartG) vorsieht (Daher wird auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem verstorbenen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber in diesem Zeitpunkt verlangt.). Folglich seien die Grundsätze des oben genannten EuGH-Urteils in Deutschland zu beachten.

 

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