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StartArbeitsrecht

Missbrauch des AGG nicht folgenlos

Schon mehrfach wurde an dieser Stelle über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche von Arbeitnehmern aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berichtet. Diese entstehen gemäß § 15 I, II AGG, wenn ein Arbeitnehmer wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion bzw. Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alters oder sexuellen Identität (s. § 1 AGG) benachteiligt wurde.
Leider wird mit diesem Gesetz jedoch auch Missbrauch zulasten der Arbeitgeber getrieben, und zwar vor allem im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen.
So geschehen in einem vor dem Arbeitsgericht Krefeld (Az.: 4 Ca 1686/08) verhandelten Fall: Eine Arbeitgeberin (Klägerin) hatte per Zeitungsanzeige einen Einrichtungsberater oder Innenarchitekt bzw. eine Einrichtungsberaterin oder Innenarchitektin gesucht, die „zwischen 30 und 40 Jahre jung“ sein sollte. Daraufhin bewarb sich ein 47-jähriger Außenhandelskaufmann (!), der Beklagte. Als seine Bewerbung abgelehnt wurde, schickte er der Klägerin einen „formularmäßig vorformulierten“ Entschädigungsvertrag, mit dem er eine Entschädigung in Höhe von 2.200,- € gemäß § 15 II AGG verlangte, weil er wegen seines Alters diskriminiert worden sei. Zunächst zahlte die Klägerin. Als sie jedoch ein paar Wochen später erfuhr, dass der Beklagte nach demselben Schema von (mindestens) zwei weiteren Arbeitgebern eine Entschädigung gefordert hatte, weil diese ebenfalls junges Personal gesucht hatten, erklärte sie die Anfechtung des Entschädigungsvertrages (§§ 119 ff., 123 f. BGB).
Vor dem Arbeitsgericht konnte schließlich ein Vergleich getroffen werden, demzufolge der Beklagte 500,- € an die Klägerin zurückzahlen muss.
Dieser Vorfall zeigt einmal mehr, dass jedes gut gemeinte Gesetz leider auch missbraucht werden kann. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber sollten daher wachsam sein, wenn die Möglichkeit oder der Vorwurf einer unzulässigen Benachteiligung im Raume steht. Denn zwar müssen Arbeitnehmer solche Benachteiligungen nicht einfach hinnehmen, wie die Existenz des AGG zeigt, aber sie dürfen andererseits auch keine Benachteiligung provozieren, um an Geld zu gelangen.

 

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