Sofern eine Kündigung den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) unterfällt, sind nach einem Urteil des BAG vom 06.11.2008 auch die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), also vor allem dessen Diskriminierungsverbote, zu berücksichtigen.
Eine Kündigung kann deshalb gemäß § 1 KSchG unwirksam sein, weil sie eine Altersdiskriminierung im Sinne der §§ 1, 10 AGG enthält. Dennoch darf das Alter eines Arbeitnehmers bei der Sozialauswahl nach § 1 III KSchG berücksichtigt werden, ohne dass zwingend eine Diskriminierung vorläge: Zulässig ist es z.B., wenn ein Arbeitgeber die Sozialauswahl auf eine Tabelle stützt, in der Sozialpunkte u.a. abhängig vom Alter des jeweiligen Arbeitnehmers verteilt werden.
Darin liege zwar eine Ungleichbehandlung, aber diese sei durch § 10 S. 1 AGG gerechtfertigt. Nach dieser Regelung ist eine altersbedingte Benachteiligung nämlich zulässig, falls sie objektiv und angemessen ist, und wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt wird. Denn durch die Berücksichtigung des Lebensalters würden zugleich die Chancen der betroffenen Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt berücksichtigt. Ferner könne das Lebensalter mit sonstigen Auswahlkriterien wie Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen oder Schwerbehinderungen im Zusammenhang gesehen werden. Auch sei die Berücksichtigung des Alters auch dadurch gerechtfertigt, dass eine übermäßige Begünstigung älterer Arbeitnehmer vermindert werde.
Denn der Schutz aus §§ 1, 10 AGG kommt grds. nicht nur älteren, sondern auch jüngeren Personen zugute, da der Begriff des Alters im Sinnen dieser Norm jedes Lebensalter erfasst. Im Übrigen sieht § 1 III 1 KSchG gerade vor, dass das Lebensalter bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen ist.
Eine Kündigungsklage kann daher nicht allein darauf gestützt werden, dass der Arbeitgeber keine Auswahl aus der gesamten Gruppe der Arbeitnehmer getroffen hat, sondern die Auswahl proportional auf verschiedene Altersgruppen verteilt.
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