Die Umstellung vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 01.10.2005 hat schon zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt. Nun gesellten sich wieder einige Verfahren hinzu.
So hat das BAG mit Beschluss vom 20.05.2010 (Az.: 6 AZR 319/09 (A)) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob die neuen Vergütungsregeln des TVöD jüngere Arbeitnehmer diskriminieren und daher das Verbot der Altersdiskriminierung verletzen.
Nach dem BAT hing die Vergütungshöhe im Ausgangspunkt vom Lebensalter der Angestellten ab, deren Entgelt sich fortlaufend bis zu einem gewissen Punkt (sog. Endgrundvergütung) alle zwei Jahre erhöhte.
Der TVöD hat das Prinzip der Lebensaltersstufen zwar aufgegeben und orientiert sich nun nur noch nach der Art der Tätigkeit, der beruflichen Leistung und Erfahrung des Einzelnen. Dies gilt auch für den Aufstieg innerhalb der fünf bzw. sechs Stufen der jeweils einschlägigen Entgeltgruppe. Die Umstellung vom BAT zum TVöD sollte aber nach dem Grundsatz der Besitzstandwahrung nicht zu finanziellen Einschränkungen der Betroffenen führen. Daher wurde bei der Überleitung die unter dem BAT erreichte Lebensaltersstufe vollständig berücksichtigt und der neuen Vergütung wiederum zugrundegelegt. Zum 01.10.2007 wurden die Betroffenen dann in die nächsthöhere Entgeltstufe des TVöD eingeordnet.
Gegen die neue Entlohnungsregelung wandte sich eine 1962 geborene Bauingenieurin einer obersten Bundesbehörde (Klägerin), die seit dem 01.02.2004 im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Nach der Überleitung in den TVöD 2005 und der Heraufstufung in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 11, wandte sie ein, dass die Lebensaltersstufenregelung des BAT und deren „Fortsetzung“ im TVöD sie diskriminiere. Deshalb sei sie wie auch die älteren Angestellten nach der 5. Stufe ihrer Entgeltgruppe zu entlohnen.
Der EuGH soll nun das Verhältnis von allgemeinem Gleichheitssatz einerseits und dem Grundsatz der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien andererseits klären. Beide beruhen nämlich u.a. auf dem Primärrecht der Union, stehen aber vorliegend augenscheinlich in Konflikt miteinander. Dabei geht es insbesondere um die Fragen, ob das Lebensaltersstufen-Modell des BAT das Verbot der Altersdiskriminierung (seit kurzem in Art. 21 I der EU Grundrechte-Charta normiert) missachtet, ob dies auch noch für den TVöD gilt und ob und wie die Tarifvertragsparteien eine verbotene Diskriminierung – u. U. auch mit Wirkung für die Vergangenheit – beseitigen können.
Mit Beschluss vom selben Tag hat das BAG (Az.: 6 AZR 148/09 (A)) dem EuGH eine ähnliche Frage vorgelegt, dort allerdings bzgl. Vergütungsansprüchen nach dem BAT vor dem 01.10.2005. Ging es dort um ein Verfahren aus dem Land Berlin, hat das BAG schließlich ein entsprechendes Verfahren aus dem Land Hessen nach § 148 ZPO vorübergehend ausgesetzt (Az. 6 AZR 481/09, ebenfalls vom 20.05.2010).
Bleibt abzuwarten, wie der EuGH diese neuen Fälle entscheiden wird.
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