Neben dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG kennt das Arbeitsrecht zusätzlich auch einen speziellen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser gilt nach einem Urteil des BAG vom 16.06.2010 (Az.: 4 AZR 928/08) auch für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst, so z.B. beim Umzug des Bundesnachrichtendienstes.
Nach dieser Entscheidung kann ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der seine Tätigkeit durch Umzug verlagert und auf die von dieser Entscheidung betroffenen Arbeitnehmer einen insgesamt begünstigenden Tarifvertrag anwendet, obwohl dessen Geltung nicht ohne Weiteres offensichtlich ist, die Anwendung dieses Tarifvertrages nicht einseitig kurz vor Abschluss der Umsetzung beenden. Das gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass sich der Umzug aus organisatorischen Gründen verzögerte und der für die Arbeitnehmer günstige Tarifvertrag nur deshalb nicht mehr zur Anwendung gelangen soll, weil sich die Haushaltslage inzwischen „verändert“ hat. Denn dieser Umstand stelle keinen hinreichenden Sachgrund dafür dar, Angestellte einer von dem Umzug erfassten Abteilung unterschiedlich zu behandeln, je nach dem, zu welchem Zeitpunkt ihr jeweiliger Arbeitsplatz verlagert wurde.
Was damit gemeint ist, lässt sich am besten am Ausgangsfall veranschaulichen: Seit 1987 arbeitete der Kläger für den BND in Pullach (bei München). Als der Bundestag im Juni 1991 beschloss, Parlament und Regierung von Bonn nach Berlin zu verlegen, wurde ein Tarifvertrag beschlossen, der für Arbeitnehmer galt, die durch den Umzug von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes betroffen waren. Dieser sog. UmzugsTV sollte sozialverträgliche Begleitmaßnahmen enthalten. 1999 wurde beschlossen, auch den BND teilweise nach Berlin zu verlegen, was im Jahre 2003 auch die Abteilung V betraf, die nun von Pullach nach Berlin umsiedeln sollte. Die betroffenen Arbeitnehmer erhielten nach einer Entscheidung des Chefs des Bundeskanzleramtes bis zum 15.03.2006 ebenfalls Leistungen nach dem UmzugsTV. Ein kleiner Teil der Abteilung V, zu dem auch der Kläger gehörte, wurde jedoch erst nach diesem Stichtag nach Berlin verlegt. Anders als die übrigen ca. 1.000 Mitarbeiter erhielten die Betroffenen daher keinerlei Leistungen nach dem UmzugsTV, was sie (verständlicherweise) ungerecht fanden. Diese Ungleichbehandlung wurde arbeitgeberseitig mit der Entscheidung aus dem Bundeskanzleramt begründet.
Der Kläger wandte sich daraufhin an die Arbeitsgerichte und gewann in allen drei Instanzen. Die betroffenen Mitarbeiter der Abteilung V haben, so das BAG, einen Anspruch darauf, genauso behandelt zu werden, wie ihre vor dem 16.03.2006 umgesetzten Kollegen. Allein die im Bundeskanzleramt getroffene Entscheidung bietet keine ausreichende Grundlage für die festgestellte Ungleichbehandlung. Somit ist der UmzugsTV auch auf die später von der Umzugsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer anzuwenden.
Das Urteil zeigt, dass es sich für Arbeitnehmer in jeder Lage lohnt, Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlungen nicht einfach passiv hinzunehmen.
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