StartArbeitsrecht-info.deUnterschlagung am Arbeitsplatz und notarielles Schuldanerkenntnis

Unterschlagung am Arbeitsplatz und notarielles Schuldanerkenntnis

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In den vergangenen Monaten standen immer wieder Fälle im öffentlichen Fokus, in denen ein Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hatte, weil er ein Delikt – zumeist ein Bagatelldelikt – zulasten seines Arbeitgebers begangen hatte. Man denke nur an den „Fall Emmely“.Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht erneut mit dem Fall eines straffällig gewordenen Arbeitnehmers zu tun, wenngleich auch mit einem ganz anderen thematischen Schwerpunkt. Mit Urteil vom 22.07.2010 (Az.: 8 AZR 144/09) hat es entschieden, dass ein Angestellter, der vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis wegen zuvor begangener Unterschlagungen zulasten seines Arbeitgebers (§ 240 StGB) unterschrieben hatte, später nicht einwenden kann, sein Anerkenntnis sei unwirksam, weil er mit unerlaubten Mitteln überführt worden sei.
Und auch hier ging es wieder um Pfandbons… Ein Arbeitnehmer (Kläger) hatte zunächst bei seinem Arbeitgeber (Beklagte) eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann abgeschlossen und dann vier Jahre lang für diesen in einem Getränkemarkt gearbeitet. Bei Inventuren viel mehrfach auf, dass weniger Leergut vorhanden war, als nach den erstellten Pfandbons hätte da sein müssen. Im Juni 2006 wurde daher über dem Arbeitsplatz des Klägers eine versteckte Videokamera angebracht. Deren Auswertung belegte, dass der Kläger binnen dreier Arbeitstage durch Unterschlagungen insgesamt 1.120,- € erlangt hatte. Im Wege einer Kassenauswertung ergab sich für die Dauer von zwei Monaten ein Gesamtschaden von mehr als 10.000,- €. In Anwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden wurde der Kläger mit diesem „Ermittlungsergebnis“ konfrontiert. Er gestand, dass er in den letzten vier Jahren regelmäßig Geld aus der Kasse entnommen und zur Vertuschung falsche Pfandbons erstellt hatte (was den Fehlbestand des Leergutes erklärt). Habe er sich zunächst mit kleinen Beträgen begnügt, so habe er später pro Tag 500 – 600,- € aus der Kasse genommen. Vor den Anwesenden bestätigte er handschriftlich, der Beklagten dadurch einen wirtschaftlichen Schaden von mindestens 110.000,- € zugefügt zu haben. Danach fuhren die Beteiligten zu einem Notar, wo der Kläger ein vorformuliertes Schuldanerkenntnis wegen „vorsätzlicher unerlaubter Handlungen“ über 113.750,- € nebst Zinsen unterschrieb. Seine Schulden sollte er in monatlichen Raten à 200,- € zurückzahlen, ferner unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Rund sechs Monate später ließ der Kläger sein Schuldanerkenntnis jedoch „aus allen Gesichtspunkten anfechten“ und verlangte die Herausgabe der Urkunde wegen der Sittenwidrigkeit des Anerkenntnisses.
Seine Klage war indes nicht von Erfolg gekrönt: Die Gültigkeit des Schuldanerkenntnisses wird nach der Entscheidung des BAG von seinen Einwänden gegen die dort angegebene Schadenshöhe oder die Vorgehensweise der Beklagten bei der Überführung des Klägers nicht beeinträchtigt. Indem er vor dem Notar unterschrieb, habe er all diese Einwände vielmehr aufgegeben.
Auch der Urkundsinhalt sei trotz der enormen, vom Kläger zu ersetzenden Schadenshöhe nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB. Gemessen an der zuvor eingeräumten Schädigung der Beklagten und deren tatsächlichen Beobachtungen sei die Summe von 113.750,- € nebst Zinsen sogar noch eher „vorsichtig kalkuliert“. Zudem habe die Beklagte nicht eine etwaige Geschäftsunerfahrenheit des Klägers ausgenutzt. Sie habe angesichts seines Eingeständnisses auch mit einer Strafanzeige drohen dürfen.
Abschließend stellt das BAG klar, dass ein vor einem Notar unterschriebenes Schuldanerkenntnis nicht aus Gründen angefochten werden könne, die bereits vor der Unterzeichnung hätten vorgebracht werden können.
Folglich konnte der Kläger nicht Herausgabe der notariellen Urkunde verlangen und sich auch nicht von seiner Zahlungspflicht befreien.
 

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 29. Juli 2010 um 10:59 Uhr

 

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