Grundsätzlich gilt im deutschen Privatrecht der Grundsatz der Privatautonomie. Demzufolge kann im Ausgangspunkt jeder selbstständig entscheiden, ob und mit wem und mit welchem Inhalt er einen Vertrag abschließt. Grenzen erfährt die Vertragsfreiheit aber u.a. durch § 134 BGB, nach dem ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es gegen ein Verbotsgesetz verstößt.
Nichtig ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2010 (Az.: 3 AZR 317/08) z.B. ein sog. „Anlernverhältnis“, in dessen Rahmen eine Berufsausbildung erfolgen soll, ohne dass ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.
Das Gericht verweist insoweit auf die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), nach dem jede Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnung innerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses zu erfolgen hat. Alternativ zu einem Ausbildungs- könne zwar auch ein „normales“ Arbeitsverhältnis eingegangen werden. Unzulässig sei es aber, eine Berufsausbildung in einem „Anlernverhältnis“ durchzuführen.
Die Nichtigkeit dieses Beschäftigungsverhältnisses führt nach dem genannten Urteil gemäß den Grundsätzen des sog. „faktischen Arbeitsverhältnisses“ (= fehlerhaft begründetes Arbeitsverhältnis) dazu, dass das „Anlernverhältnis“ für die Dauer seiner Durchführung wie ein reguläres Arbeitsverhältnis zu behandeln ist. Demzufolge hat der „anzulernende“ Arbeitnehmer aus § 612 II BGB einen Anspruch auf die jeweils übliche Vergütung für vergleichbare Arbeitsverhältnisse.
Hiervon profitierte die Klägerin des Ausgangsfalles: Sie hatte mit einem Malermeister (Beklagter) ein „Anlernverhältnis“ für den Beruf „Maler und Lackierer“ begründet. Allerdings sollte die Klägerin gemessen an der üblichen Mindestvergütung dieser Berufsgruppe einen erheblich geringeren Lohn erhalten. Die Arbeitsgerichte verurteilten den Beklagten nun dazu, ihr wenigstens die übliche Vergütung zu zahlen, solange sie für ihn tätig ist.
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