Der aufmerksame Beobachter wird festgestellt haben, dass Arbeitsgerichtsprozesse um das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) bei Weitem keine Seltenheit mehr sind.
Mit Urteil vom 19.08.2010 (Az.: 8 AZR 370/09) hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass ein Bewerber aber nur dann eine gegen das AGG verstoßende Benachteiligung geltend machen kann, wenn seine Bewerbung überhaupt schon vorlag, als die angegriffene Einstellungsentscheidung getroffen wurde.
Geschehen war Folgendes: Eine Arbeitgeberin (Beklagte) suchte im Dezember 2007 über das Internet einen Entwicklungsingenieur. Dabei missachtete sie die vorgesehene Unterrichtung der Agentur für Arbeit und das Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Bewerber nach dem SGB IX. Der Kläger war nun aber ein schwerbehinderter Diplom-Ingenieur (FH). Nachdem er das Stellenangebot am 29.12.2007 entdeckt hatte, bewarb er sich noch am selben Tag, erhielt aber eine Absage. Die inserierte Stelle war nämlich bereits Mitte Dezember besetzt worden, nur war vergessen worden, die Stellenanzeige wieder zu löschen. Der Kläger verlangte jedenfalls von der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG, weil diese nicht das Verfahren nach dem SGB IX zur Förderung Schwerbehinderter eingehalten hatte.
Seine Klage scheiterte jedoch in allen Instanzen. Das BAG führt aus, ein Bewerber sei zwar als Beschäftigter im Sinne des AGG anzusehen. Weil die Beklagte aber bereits einen anderen Bewerber eingestellt hatte, sei der Kläger nicht „als Beschäftigter“ benachteiligt worden. Immerhin gab es Mitte Dezember noch keine Bewerbung von seiner Seite. Der Beklagten sei auch nicht vorzuwerfen, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt eine Einstellungsentscheidung getroffen hatte, da sie keine Bewerbungsfrist eingeräumt hatte.
Schließlich weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass es nicht zu entscheiden hatte, ob der Kläger Schadensersatz verlangen könnte, weil seine Bewerbung „von vornherein vergeblich“ war.
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