Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.01.2011 (Az.: 8 Sa 1274/10) ist eine Staffelung der Urlaubstage nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers jedoch altersdiskriminierend zulasten der jüngeren Beschäftigten und somit unzulässig.
Geklagt hatte eine mittlerweile 24 Jahre alte Einzelhandelskauffrau. Nach dem für ihr Arbeitsverhältnis maßgeblichen „Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen" hängt die Anzahl von Urlaubstagen bei einer sechstägigen Arbeitswoche vom Alter des jeweiligen Angestellten ab: Arbeitnehmer, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 30 Urlaubstage, nach Vollendung des 20. Lebensjahres sind es 32 Urlaubstage. Mit Vollendung des 23. Lebensjahres verlängert sich der Urlaubsanspruch auf 34 Tage und mit Vollendung des 30. Lebensjahres schließlich auf 36 Tage pro Jahr.
In einer derartigen Staffelung des Jahresurlaubsanspruchs nach dem Alter der Beschäftigten erkannte das LAG Düsseldorf eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene Benachteiligung, die auch nicht durch § 10 AGG gerechtfertigt sei. Das Gericht konnte nämlich in dem angegriffenen Tarifvertrag keinen legitimen Zweck für diese Ungleichbehandlung erkennen. Zwar trug der Arbeitgeber, eine Einzelhandelskette, vor, mit dieser tarifvertraglichen Regelung solle die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden. Auch dieses Argument verwarf das Gericht jedoch, wohl auch deshalb, weil es bekanntlich keine festen Altersgrenzen für den Zeitpunkt der Familiengründung gibt.
Im Ergebnis steht der Klägerin daher bereits jetzt ein 36tägiger Urlaubsanspruch zu. Diese Entscheidung stützt das Gericht ferner auf den Grundsatz der effektiven Durchsetzung des europäischen Unionsrechts, das einer derartigen altersbedingten Benachteiligung strikt entgegensteht und auch Grundlage des deutschen AGG ist.
Allerdings wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, sodass das letzte Wort in dieser Angelegenheit u.U. noch nicht gesprochen ist.
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