Während der sog. Elternzeit, geregelt im BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), kann Eltern in der Regel nicht gekündigt werden (vgl. § 18 I 1 BEEG). Es sei denn, es liegt ein außergewöhnlicher Grund vor, der (normalerweise) auch eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Aber auch dann muss die Kündigung durch eine Genehmigung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde für zulässig erklärt werden. Grundsätzlich besteht daher während der Elternzeit Kündigungsschutz, wenn auch kein vollkommener.
Durch Urteil vom 30.09.2009 (Az.: 5 C 32.08) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun aber entschieden, dass die Genehmigung „in aller Regel“ zu erteilen ist, wenn der Betrieb, in dem der die Elternzeit in Anspruch nehmende Elternteil beschäftigt ist, stillgelegt wird. Die dauerhafte Stilllegung eines Betriebes stelle nämlichen einen „besonderen Fall“ im Sinne des § 18 I BEEG dar, sodass eine Kündigung trotz Elternzeit uneingeschränkt zuzulassen sei. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden dürften hier also der Kündigung durchaus zustimmen.
Diese Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin teilte ihrem Arbeitgeber, einer AG, im Dezember 2006 mit, dass sie im Folgemonat ein Kind erwarte und nach dem Mutterschutz drei Jahre in Elternzeit gehen wolle. Noch im selben Monat stellte die AG ihren Betrieb ein, Anfang 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Februar 2007 beantragte der Insolvenzverwalter (Kläger) beim Freistaat Bayern (Beklagter) die Zustimmung zur Kündigung der Arbeitnehmerin, die jedoch nur eingeschränkt erteilt wurde: Die Kündigung solle erst dann wirksam werden, wenn die Elternzeit beendet oder die AG im Handelsregister gelöscht sei. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem VG München, allerdings ohne Erfolg: Die eingeschränkte Zulassung der Kündigung sei rechtmäßig, u.a., weil die zuständige Behörde der betroffenen Arbeitnehmerin eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ermöglichen wolle.
Das BVerwG gab der Klage hingegen statt. Die Regelung des § 18 BEEG diene dem Schutz des Arbeitsplatzes, aber nicht der kostenlosen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit. Folglich habe der Beklagte eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen, als er die Kündigung nur eingeschränkt zuließ. Im Ergebnis wurde dieser daher zur uneingeschränkten Zulassung verpflichtet.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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