In vielen Berufen gibt es Altershöchstgrenzen, um deren rechtliche Zulässigkeit immer wieder vor Gericht gestritten wird. Ansatzpunkt ist dabei heute das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das eine Diskriminierung u.a. wegen des Alters verbietet (§ 1 AGG). Da dieses Gesetz in seinem Ursprung auf der europäischen Richtlinie 2000/78/EG beruht, ist auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) häufig mit diesem Thema befasst.
In zwei Urteilen vom 12.01.2010 (Az.: C-229/08 und C-341/08 – Wolf und Petersen) hat der EuGH erst kürzlich deutsche Regelungen zu Altershöchstgrenzen bei Feuerwehrleuten und Vertragszahnärzten, im letzteren Falle jedoch nur unter Vorbehalt, bestätigt.
Im ersten Fall wandte sich der Kläger gegen die hessische Altershöchstgrenze für die Einstellung von Feuerwehrleuten im mittleren technischen Dienst, nach der Bewerber, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr berücksichtigt werden. Im Bewerbungszeitpunkt war der Kläger zwar noch 29 Jahre alt, eine Einstellung hätte aber frühestens nach Überschreiten der genannten Altershöchstgrenze erfolgen können, weshalb er abgelehnt wurde. Wegen einer Altersdiskriminierung verklagte er daher die Stadt Frankfurt am Main auf Schadensersatz, das zuständige Verwaltungsgericht wandte sich an den EuGH.
Dieser entschied, dass die Altershöchstgrenze von 30 Jahren für die Einstellung von Feuerwehrleuten mit europäischem Recht vereinbar sei. Zwar verbiete die Richtlinie 2000/78/EG Altersdiskriminierungen, lasse hiervon aber Ausnahmen zu. Deshalb könnten Ungleichbehandlungen wegen des Alters ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Die hessische Altershöchstgrenze bezwecke, die Funktionstüchtigkeit der Berufsfeuerwehr und deren Einsatzbereitschaft zu gewährleisten. Da Feuerwehrleute im mittleren technischen Dienst in der Lage sein müssten, Brände zu löschen und Menschenleben zu retten, sei eine gewisse körperliche Fitness unbedingte Voraussetzung ihrer Diensttauglichkeit. Wissenschaftlich belegt sei aber, dass Personen über 45 Jahren diesen Anforderungen nur noch sehr selten genügten, sodass ein Zusammenhang zwischen Einsatzfähigkeit und Lebensalter eines Feuerwehrmannes oder einer Feuerwehrfrau nicht von der Hand zu weisen sei. Im Ergebnis sei die Altershöchstgrenze daher geeignet, erforderlich und angemessen, um die Funktionstüchtigkeit der Einsatzkräfte zu gewährleisten, und somit angesichts europäischen Rechts gerechtfertigt.
Im zweiten Fall wandte sich eine Zahnärztin (Klägerin) gegen den Verlust ihrer Zulassung als Vertragszahnärztin der gesetzlichen Krankenversicherungen. Nach den damals gültigen Regelungen des SGB verlor die Klägerin zum Ende des Quartals, in dem sie ihr 68. Lebensjahr vollendete, ihre kassenärztliche Zulassung. Sie konnte zwar weiterhin praktizieren, praktisch jedoch nur noch in sehr eingeschränktem Umfang, da immerhin rund 90% aller Deutschen gesetzlich krankenversichert sind. Den entsprechenden Bescheid des Berufungsausschusses für Zahnärzte griff sie daher vor dem Sozialgericht Dortmund an, das sich ebenfalls an den EuGH wandte.
Ebenso wie auch das deutsche Bundesverfassungsgericht, hält der EuGH in seiner Entscheidung Altershöchstgrenzen für Ärzte für grundsätzlich zulässig, sofern die jeweilige Regelung dem Schutz der Gesundheit der Patienten dient. Allerdings sei eine Altershöchstgrenze europarechtswidrig, wenn die Patienten nicht allgemein davor geschützt werden sollen, dass die Fähigkeiten eines Arztes mit zunehmendem Alter abnehmen mögen, sondern nur vor potentiellen Unzulänglichkeiten älterer Vertrags(zahn)ärzte. Mit anderen Worten: Problematisch ist die Begrenzung der streitigen Regelung auf Vertrags(zahn)ärzte, während Ärzte außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung auch noch in höherem Alter praktizieren können. Vor deren ggf. altersbedingt geminderten Fähigkeiten werde die Bevölkerung also nicht geschützt. Diese Differenzierung sei folglich widersprüchlich und könne den Zweck des Gesundheitsschutzes nicht effektiv erreichen. Daher sei die angegriffene deutsche Regelung insoweit nicht erforderlich und könne angesichts des Verbots der Altersdiskriminierung nicht ohne Weiteres gerechtfertigt werden. Eine weitere Rechtfertigungsmöglichkeit sah der EuGH – wie auch das deutsche Bundessozialgericht – aber darin, dass die Altershöchstgrenze für Vertragszahnärzte (zusätzlich) auch noch dem Zweck diene, jungen Ärzten im Wettbewerb eine Chance zu geben. Denn wenn ein älterer Vertragszahnarzt dazu gezwungen werde, seine Zulassung aufzugeben, könne ein jüngerer Arzt diese übernehmen und so einen Einstieg ins Berufsleben erhalten. Derartige Ziele der Beschäftigungspolitik seien neben dem Gesundheitsschutz ebenfalls als legitimer Zweck einer Altersdiskriminierung anzusehen. Zuletzt verweist der EuGH das SG Dortmund darauf, dass es selbst zu entscheiden habe, ob die vorgelegte Regelung nur dem Gesundheitsschutz diene – dann ist sie infolge ihrer Widersprüchlichkeit (s.o.) europarechtswidrig – oder ob sie (auch) der Förderung junger Vertragszahnärzte diene – dann ist sie europarechtskonform.