StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtAbfindungen aus nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplänen mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht einklagbar

Abfindungen aus nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplänen mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht einklagbar

Die Insolvenz des eigenen Arbeitgebers ist für Arbeitnehmer das Desaster schlechthin. Abgesehen vom drohenden Arbeitsplatzverlust laufen sie auch noch Gefahr, dass ihre gegen den Arbeitgeber bestehenden Ansprüche ggf. nicht mehr (vollständig) erfüllt werden. Problematisch kann auch die Durchsetzung von Abfindungsansprüchen gegen den bisherigen Arbeitgeber und jetzigen Insolvenzschuldner sein.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2010 (Az.: 6 AZR 785/08) kann z.B. ein Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch, der ihm aus einem Sozialplan entstanden ist, der wiederum erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbart wurde, nicht erfolgreich im Wege der Leistungsklage verfolgen.
Ein Sozialplan hat die Funktion, wirtschaftliche Nachteile einer Betriebsänderung oder einer Arbeitgeberinsolvenz für die betroffenen Arbeitnehmer zu kompensieren oder wenigstens abzumildern. Wird der Plan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart, so haben die Beschäftigten nach § 123 der Insolvenzordnung (InsO) einen Anspruch auf die Zahlung eines Gesamtbetrags von bis zu 2 ½ Monatsverdiensten.
Das BAG führt zur Begründung seiner oben zitierten Entscheidung aus, dass Forderungen eines (früheren) Arbeitnehmers aus einem nach Insolvenzeröffnung vereinbarten Sozialplan zwar Masseforderungen seien, die gemäß § 53 in Verbindung mit § 123 II 1 InsO durchaus vorrangig zu befriedigen sind. § 123 III 2 InsO verbiete aber jede Zwangsvollstreckung (die die logische Konsequenz einer Leistungsklage ist) in die Insolvenzmasse zur Tilgung von Arbeitnehmeransprüchen aus dem Sozialplan. Und dieses Vollstreckungsverbot gelte auch für Abfindungsansprüche, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Rahmen eines Sozialplans entstanden sind.
Ferner begründet das BAG seine Entscheidung damit, dass Sozialplanansprüche gemäß § 123 II 2 und 3 InsO anteilig zu kürzen sind, wenn kein Insolvenzplan geschlossen wird und die Summe dieser Ansprüche mehr als ⅓ der Insolvenzmasse ausmacht, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Gläubiger bereitgestanden hätte. Wenn aber ein Fall der Masseunzulänglichkeit vorliegt, die Insolvenzmasse also die Verfahrenskosten, aber nicht die Masseverbindlichkeiten abdeckt, dann folge aus dieser gesetzlichen Regelung, dass „keine Sozialplanansprüche bestehen“. Entsprechende Forderungen seien „letztrangige Masseforderungen“, die auch bei der Befriedigung der Massegläubiger nach § 209 InsO nicht zu berücksichtigen seien. Insbesondere greife auch § 209 I Nr. 2 InsO über die Befriedigung von nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründete Masseverbindlichkeiten nicht ein. Im Ergebnis verfüge der Arbeitnehmer, der einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan geltend machen will, aus diesem Grunde nicht über das für eine Leistungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, sodass sein Klagebegehren bereits unzulässig ist.
Der Abfindungsanspruch aus einem nach Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplan mag somit zwar rechtswirksam bestehen, seine Durchsetzung dürfte sich jedoch als äußerst schwierig gestalten.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

 

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