Die Entlohnung eines Arbeitnehmers hängt nicht zuletzt davon ab, in welche Entgeltgruppe er einzel- oder tarifvertraglich eingruppiert wird.
Bei der Eingruppierung von Oberärztinnen und -ärzten ist zu beachten, dass im Jahre 2006 neue Tarifverträge zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) bzw. der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in Kraft getreten sind. Diese enthalten zum ersten Mal eine eigene Entgeltgruppe für Oberärztinnen und Oberärzte, die immerhin bis zu 1.300,- € mehr Lohn als die Gruppe der Fachärzte erhalten – Grund genug, sich mit den Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe zu beschäftigen.
Erst kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht die Gelegenheit genutzt, diese neuen Regelungen auszulegen und einige Begriffsbestimmungen zu treffen. Mit Urteil vom 09.12.2009 (Az.: 4 AZR 841/08) weist das BAG z.B. darauf hin, dass eine Eingruppierung in diese neue Entgeltgruppe voraussetze, dass der Oberarzt die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich einer Klinik oder wenigstens einer Abteilung trägt. Im Anwendungsbereich des mit der VKA geschlossenen Tarifvertrages komme hinzu, dass dieser Teilbereich „selbstständig“ sein müsse und dass die Übertragung der medizinischen Verantwortung „ausdrücklich“ durch den Arbeitgeber erfolgte. Ohnehin müsse die Übertragung des Verantwortungsbereichs stets dem Arbeitgeber zuzurechnen sein.
In beiden Fällen sei ein „Teilbereich“ von Klinik oder Klinikabteilung als „organisatorisch abgrenzbare Untergliederung“ zu definieren, die dauerhaft einen medizinischen Zweck erfüllen soll und hierzu mit Personal und Sachmitteln ausgestattet ist.
Medizinische Verantwortung trage, wer in seinem „Teilbereich“ u.a. ein eingeschränktes Weisungs- sowie ein Aufsichtsrecht über das übrige Personal innehabe. Erforderlich sei ferner, dass dem Oberarzt neben Assistenzärzten auch mindestens ein Facharzt untergeordnet sei. Nicht zuletzt aber setze die medizinische Verantwortung voraus, dass der Oberarzt trotz der Letztverantwortung des Chefarztes die Alleinverantwortung für seinen Zuständigkeitsbereich trägt.
Völlig unerheblich ist für die Zuordnung zu dieser neu geschaffenen Entgeltgruppe hingegen, ob jemand vor Inkrafttreten der genannten Tarifverträge lediglich zum Oberarzt oder zur Oberärztin ernannt wurde. Diese „schmerzhafte“ Erfahrung musste auch der Kläger des zitierten Ausgangsverfahrens machen. Bis zum 31.12.2008 war er bei einer Universitätsklinik als Facharzt für Herzchirurgie angestellt. Seit Mai 2006 wurde der Kläger dann auf Arztbriefen und in Organisationsplänen des Krankenhauses als „Oberarzt“ bezeichnet. Demgemäß klagte er auf Entlohnung nach der neu eingerichteten Tarifgruppe für Oberärzte, allerdings ohne Erfolg: Da es auf den Stationen, auf denen er im Wechsel tätig war, stets noch mindestens einen weiteren verantwortlichen Oberarzt gab, trug er nicht die alleinige Verantwortung im Sinne der vom BAG angewandten Definition.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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