Viele Arbeitsverhältnisse werden heute leider nur noch für einen befristeten Zeitraum abgeschlossen. Unter welchen Voraussetzung Befristungen zulässig sind, regelt grundsätzlich das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG).
Diese Entwicklung hat auch vor den Hochschulen nicht Halt gemacht. So sah der hier anwendbare § 57b I 2 HRG (heute: § 2 I 2 WissZeitVG) vor, dass wissenschaftliches Personal nach erfolgreicher Promotion maximal für die Dauer von sechs Jahren befristet eingestellt werden durfte.
Eine Ausnahme gilt jedoch für Mediziner: Hier ist eine Befristung bis zur Dauer von neun Jahren zulässig, da deren Facharztausbildung sehr viel Zeit in Anspruch nimmt.
Aus diesem Grunde hat auch das BAG am 02.09.2009 (Az.: 7 AZR 291/08) entschieden, dass ausschließlich im medizinischen Fachbereich eine über sechs Jahre hinausgehende Befristung wissenschaftlicher Angestellter zulässig ist. In allen anderen Studiengebieten bleibe es demgegenüber strikt bei der sechsjährigen Höchstdauer.
Geklagt hatte ein Diplom-Biologe der Biochemie, der nach Abschluss seiner Promotion zwei befristete Arbeitsverträge erhalten hatte, von denen der letzte Vertrag auf den Befristungsgrund des § 57b I 2 HRG gestützt worden war. Der erste Vertrag war am 01.05.2001 in Geltung getreten, der zweite sollte zum 31.12.2007, also mehr als sechs Jahre nach dem ersten Vertragsschluss, auslaufen.
Die Klage gegen diese zweite Befristung führte in allen Instanzen zum Erfolg: Da die Höchstdauer der Befristung eindeutig überschritten war, konnte der Kläger nur noch unbefristet beschäftigt werden.
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