Nach dem sog. Grundsatz der Tarifeinheit kann es innerhalb eines Unternehmens praktisch nicht mehr als einen maßgeblichen Tarifvertrag geben.
Das bedeutet, dass, wenn für ein einzelnes Arbeitsverhältnis zwei oder mehr Tarifverträge Geltung entfalten (sog. Tarifkonkurrenz), in aller Regel nur der speziellere Vertrag Anwendung findet. Das gleiche gilt für den Fall der sog. Tarifpluralität, bei der die Angestellten eines Unternehmens verschiedenen Gewerkschaften angehören, und der Arbeitgeber, weil er jeweils Tarifvertragspartei oder Mitglied eines am Vertragsschluss beteiligten Arbeitgeberverbundes ist, an die jeweiligen Tarifvereinbarungen aller Gewerkschaften gebunden ist. Hier ist im Ergebnis z.B. der Tarifvertrag ausschlaggebend, der mit der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Unternehmen geschlossen wurde, und zwar auch im Verhältnis zu den Mitgliedern anderer Gewerkschaften und (ggf.) „Außenseitern“ (Arbeitnehmer ohne Gewerkschaftszugehörigkeit). Folglich muss der Arbeitgeber trotz rechtlicher Bindung an mehrere Tarifregelungen nach dem Grundsatz der Tarifeinheit faktisch immer nur einen einzigen Tarifvertrag einhalten.
Diesen Grundsatz möchte der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts jedoch zumindest für den Bereich der sog. Tarifpluralität (s.o.) auflösen. Sofern ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer gemäß § 3 I Tarifvertragsgesetz (TVG) an einen Tarifvertrag gebunden sind, sollen dessen Regelungen bzgl. Inhalt, Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nur auf dem Papier, sondern auch real zwingend und unmittelbar gelten. Dies folgt aus einem Beschluss vom 27.01.2010 (Az.: 4 AZR 549/08 (A)).
Die Durchbrechung der Tarifeinheit bei Tarifpluralität begründet der Vierte Senat damit, dass die Normen eines Tarifvertrages, an den beide Arbeitsvertragsparteien persönlich gebunden sind, gemäß § 4 I 1 TVG für das jeweilige Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gelten. Demgegenüber sei die Verdrängung des einen Tarifvertrages zugunsten eines anderen dem TVG gänzlich fremd und finde auch anderweitig keine gesetzliche Grundlage. Mangels „Regelungslücke“ im TVG sei eine Begründung des Tarifeinheitsgrundsatzes als Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung ebenso wenig möglich. Nicht zuletzt sei der Grundsatz der Tarifeinheit ferner mit der durch Art. 9 III des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantierten Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer nicht zu vereinbaren.
Dabei verkennt der Vierte Senat nicht, dass es innerbetrieblich problematisch sein kann, wenn ein Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen zu berücksichtigen hat. Entsprechendes gilt z.B., wenn die Mitglieder der einen Gewerkschaft einen Arbeitskampf beginnen, die der anderen jedoch (noch) nicht. Etwaige Probleme seien jedoch im Arbeitskampfs- oder Betriebsverfassungsrecht etc. zu lösen und könnten die Verdrängung eines Tarifvertrages nicht begründen.
Da der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Geltung des Grundsatzes der Tarifeinheit bei Tarifpluralität bislang eine andere Auffassung vertritt, ist die zitierte Entscheidung des Vierten Senates keinesfalls als verbindlich anzusehen. Vielmehr wird der Senat eine Divergenzanfrage an den Zehnten Senat stellen, damit die Streitfrage geklärt und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des BAG sichergestellt wird.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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