Viele Arbeitnehmer haben sich entschieden, das Ende ihres Arbeitslebens mit Altersteilzeit „einzuläuten“. Regelmäßig wird die verbleibende Beschäftigungszeit dann in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase gegliedert.
Beantragt der Arbeitnehmer nach Ende der Freistellungsphase Arbeitslosengeld, kann es aber zu Problemen mit der Arbeitsagentur kommen. Wenn sich nämlich ein Arbeitnehmer ohne jeden Grund „versicherungswidrig“ verhält, dann unterliegt sein Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst einer sog. Sperrzeit (vgl. § 144 I 1 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis auflöst und dadurch „grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat“. Es handelt sich dann um eine zwölfwöchige „Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe“, § 144 I 2 Nr. 1 SGB III.
Das Bundessozialgericht hat vor kurzem einen Fall behandelt, der sich mit dieser Problematik beschäftigt. Ein 1942 geborener Arbeitnehmer (Kläger) war unbefristet bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im November 2001 vereinbarte er mit diesem die Inanspruchnahme von Altersteilzeit, wodurch das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2005 befristet wurde: Zwischen dem 01.04.2002 und dem 31.12.2003 sollte die Arbeitsphase stattfinden, daran schloss sich die Freistellungsphase an. Anschließend beantragte der Kläger Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit (Beklagte) verweigerte jedoch jede Zahlung zwischen dem 01.10.2005 und dem 23.12.2005, weil er für diese Zeit wegen Arbeitsaufgabe gesperrt sei.
Das BSG (Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 6/08 R) kam hier dagegen dem Arbeitnehmer zu Hilfe: Es verwies den Rechtsstreit zwar an das zuständige Landessozialgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück, gab ihm aber folgendes mit auf den Weg: Zwar habe der Kläger das Arbeitsverhältnis zum Ende der Freistellungsphase gelöst, doch habe das LSG es versäumt, zu klären, ob nicht ein wichtiger Grund hierfür vorgelegen habe, sodass sich der Kläger dann im Ergebnis doch nicht versicherungswidrig verhalten hätte. Ein wichtiger Grund könnte z.B. vorliegen, wenn der Kläger in dem Zeitpunkt, als er die Altersteilzeit vereinbart hatte, sicher davon ausgegangen war, nach Ende seiner Berufstätigkeit nahtlos Altersrente zu beziehen, sodass er „prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben“ ausgegangen wäre. Ein weiterer wichtiger Grund könnte aber auch dann vorliegen, wenn der Kläger Altersteilzeit nur deshalb vereinbart hatte, um eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.
Damit liegt zwar noch keine abschließende Entscheidung zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers vor, aber es wird deutlich, dass das BSG diesem entgegenkommt, damit eine Sperrzeit vermieden werden kann.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
| < Zurück | Weiter > |
|---|