Kaum eine Erfindung hat das menschliche Miteinander wohl so stark verändert wie das Mobiltelefon. Das Handy ermöglicht aber nicht nur allgegenwärtige Kommunikation, sondern führt auch zu einer Reihe neuer juristischer Fragen, deren Antworten man gerade angesichts nach wie vor drohender Kündigungswellen kennen sollte.
So hat das LAG Hamm mit Urteil vom 17.08.2007 (Az.: 10 Sa 512/07) entschieden, dass eine Kündigung, die per SMS ausgesprochen wurde, mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses gemäß §§ 623, 126 I, 125 S. 1 BGB nichtig ist. Auch ein Auflösungsvertrag könne nicht durch zwei derartige, aufeinander Bezug nehmende Kurzmitteilungen geschlossen werden. In beiden Fällen fehle es nämlich an der von § 126 I BGB geforderten „eigenhändigen Unterzeichnung“, zumal § 623 BGB eine Kündigung in elektronischer Form von vornherein ausschließt. Somit seien sowohl „Kündigung“ als auch „Auflösungsvertrag“ gemäß § 125 S. 1 BGB formnichtig.
Allerdings vergisst das Gericht nicht, darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf den Formmangel der Kündigung oder des Auflösungsvertrages treuwidrig im Sinne von § 242 BGB sein könne, sodass der Formfehler gegebenenfalls unschädlich ist. Dies sei aber, da die Formvorschrift des § 623 BGB nicht einfach missachtet werden dürfe, nur ausnahmsweise der Fall. Eine mündlich erklärte Kündigung sei deshalb z.B. unwirksam, selbst wenn der Erklärende sie „ernsthaft gemeint“ hatte.
Der Formfehler sei nur dann irrelevant, wenn die Berufung auf ihn nach den §§ 623,126 I, 125 S. 1 BGB im Widerspruch zum vorherigen Verhalten des Erklärenden stehe und der Erklärungsempfänger kraft eines besonderen Grundes auf die Gültigkeit der Erklärung vertrauen durfte. Insoweit beruft sich das LAG Hamm auf die entsprechende Rechtsprechung des BAG und die juristische Literatur. Als Beispiel führt das Gericht den Fall an, dass ein Arbeitnehmer „seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verleiht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft“.
Das war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall jedoch anders: Hier ging es um eine Kündigungsschutzklage, die ein Arbeitnehmer (Kläger) gegen seinen Arbeitgeber (Beklagter) erhoben hatte, nachdem folgendes geschehen war:
Nach längerer Arbeitsunfähigkeit hatte der Kläger von seinen Kollegen erfahren, dass er mit einer Kündigung des Beklagten rechnen müsste. Daraufhin schrieb er diesem am 20.06.2006 eine SMS mit folgendem Inhalt:
„Teil mir bitte unverzüglich mit wann ich meinen letzten arbeitstag habe. Ach und meine Abrechnung bitte zu meinen Händen per Post. Danke“
Der Beklagte antwortete darauf mit SMS vom 21.06.2006:
„Bzgl. der gestrigen anfrage heute letzter Arbeitstag! Wagen und Schlüssel bei D2 lassen. Kompl. Abrechnung wird dann bis zum Wochenende erfolgen.“
Der Kläger ließ daher den Wagen noch am selben Tage auf dem Parkplatz der Firma D2 stehen, und zwar inklusive noch auszuliefernder Sendungen. Nachdem er für den Juni 2006 keinen Lohn erhalten hatte, forderte er den Beklagten durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2006 auf, „Arbeitsvergütung nebst Verpflegungspauschale“ für den Juni 2006 zu zahlen. Außerdem bot er seine Arbeitskraft an.
Das LAG Hamm führte aus, dass die zwischen Kläger und Beklagtem ausgetauschten SMS mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen konnten. Durch die Berufung auf diesen Formmangel habe sich der Kläger aber auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB verhalten: Zwar habe er die formwidrig erklärte Kündigung zunächst ohne jeden Widerspruch hingenommen und sich erst später auf deren Fehlerhaftigkeit berufen, aber hierdurch habe er noch nicht das Gebot von Treu und Glauben verletzt. Ferner habe er zwar den SMS-Wechsel eingeleitet, aber dies sei eine bloße Reaktion darauf gewesen, dass er von seinen Kollegen erfahren hatte, dass er wohl eine Kündigung erhalten werde.
Vielmehr könnte dem Kläger erst dann der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit gemacht werden, wenn er selbst mehrfach darauf bestanden hätte, dass sein Beschäftigungsverhältnis zum 21.06.2006 beendet werde. Da er dies jedoch nicht getan hatte, verhielt er sich nicht widersprüchlich und der Beklagte konnte auch nicht auf die Wirksamkeit der formnichtigen SMS vertrauen. Damit bleibe es bei der Formnichtigkeit der SMS vom 20. und 21.06.06, sodass das Arbeitsverhältnis fortbestand.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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