Wenn der Rechtsträger eines Unternehmens wechselt, spricht man von einem sog. Betriebsübergang. Sollte dieser durch Rechtsgeschäft erfolgen, also z.B. durch Verkauf eines Unternehmensteils, so gilt § 613a BGB und der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten des Verkäufers ein. Insbesondere wird er dann neuer Arbeitgeber der Beschäftigten und eine Kündigung, die allein infolge des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist gemäß § 613a IV BGB rechtsunwirksam.
Ein Betriebsübergang liegt aber nur dann vor, wenn eine Gesamtheit materieller wie immaterieller Betriebsmittel vom bisherigen Eigentümer erworben wird (z.B. Erwerb von Rohstoffen, Patenten, Maschinen oder Übernahme der Kundschaft und/oder Belegschaft).
Nach einem Urteil des BAG vom 25.06.2009 (Az.: 8 AZR 258/08) liegt ein Betriebsübergang z.B. dann vor, wenn ein neu gegründetes Unternehmen die Aufgaben eines anderen (zwischenzeitlich aufgelösten) Unternehmens übernimmt, und zwar selbst dann, wenn das neuere Unternehmen zusätzliche und weitergehende Dienstleistungen anbietet. Erforderlich sei jedoch, dass ein „nach Zahl und Sachkunde wesentlicher“ Personalteil übernommen werde. Dann sei es jedoch wiederum unschädlich, wenn die übernommene Belegschaft zusätzlich geschult werden müsse, um ihren Aufgaben im neuen Unternehmen gerecht zu werden.
Die Entscheidung betrifft ein Callcenter, das als 100 %ige Tochter einer Unternehmensgruppe betrieben wurde, und bei dem die Klägerin als Trainerassistentin angestellt war. Am 30.08.2006 wurde ein neues Callcenter gegründet, das ebenfalls eine 100 %ige Tochter derselben Unternehmensgruppe war, und das nicht nur die Aufgaben des alten Callcenters übernahm, sondern auch weitere komplexere Dienstleistungen anbot. Bereits zwei Monate zuvor war die Schließung des älteren Callcenters zum 31.03.2007 beschlossen worden. Von dessen über 400 Mitarbeitern erhielten 256, die bislang unbefristet angestellt gewesen waren, ein Übernahmeangebot, allerdings zu geänderten arbeitsvertraglichen Bedingungen. Die befristet Angestellten erhielten hingegen kein entsprechendes Angebot, dennoch wurde ein Großteil der Betroffenen im Wege eines Bewerbungsverfahrens eingestellt. Die Klägerin gehörte zu der erstgenannten Gruppe, lehnte das Übernahmeangebot aber genauso wie weitere 95 Kollegen ab. Daraufhin erhielt sie die Kündigung zum 31.03.2007.
Im Klagewege begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Kündigung rechtsunwirksam sei, da ein Betriebsübergang vorgelegen habe. Anders als die Vorinstanz gab das BAG der Klage statt.
Wesentlich für den wirtschaftlichen Erfolg des alten Callcenters sei die Leistung und die Sachkunde der Angestellten gewesen und nicht so sehr die verwendeten Einrichtungen und Betriebsmittel. Die Übernahme eines wesentlichen Teils dieses Personals durch das neue Callcenter sei daher als Betriebsübergang anzusehen, sodass die Kündigung der Klägerin (gemäß § 613a IV BGB) unwirksam sei.
Es empfiehlt sich also für Arbeitnehmer, bei vergleichbaren Fallgestaltungen – mit fachanwaltlichem Beistand – zu prüfen, ob ein Betriebsübergang geplant sein könnte. So kann ggf. rechtzeitig gegen eine ausgesprochene Kündigung vorgegangen und letztlich das bisherige Arbeitsverhältnis, und vor allem dessen vertragliche Konditionen, gerettet werden.
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