StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtKonkurrenz von Jugend-/Auszubildendenvertreter und Leiharbeitnehmer

Konkurrenz von Jugend-/Auszubildendenvertreter und Leiharbeitnehmer

Auszubildende, die als Jugend- und Auszubildendenvertreter in ihrem Ausbildungsbetrieb fungieren, genießen einen gewissen Sonderstatus. So wird nach § 15 KSchG z.B. die Möglichkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung ausgeschlossen und § 78a des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) enthält weitere Besonderheiten, auf die das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 17.02.2010 (Az.: 7 ABR 89/08) hinweist.

Nach § 78a II 1 BetrVG gilt z.B. das Beschäftigungsverhältnis eines Auszubildenden, der sich in der Jugend- und Auszubildendenvertretung engagiert, nach Abschluss seiner Lehre als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn der Auszubildende während der letzen drei Ausbildungsmonate schriftlich seine Weiterbeschäftigung eingefordert hat. Der Arbeitgeber kann gemäß § 78a IV BetrVG zwar bis maximal zwei Wochen nach Abschluss der Berufsausbildung beim zuständigen Arbeitsgericht die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses verlangen. Seinem Antrag sei aber nur dann stattzugeben, wenn er nachweist, dass ihm die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses im konkreten Einzelfall nicht zugemutet werden könne.

Hier mahnt das BAG die sorgfältige Prüfung und Abwägung aller Umstände des einzelnen Falles durch die Arbeitsgerichte an.

So könne dem Arbeitgeber einerseits z.B. zugemutet werden, dem Jugend- und Auszubildendenvertreter einen auf Dauer eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anzubieten, selbst wenn dieser während der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses wie auch gegenwärtig mit einem Leiharbeitnehmer besetzt sei. Der Leiharbeitnehmer könne also durch den (früheren) Auszubildenden verdrängt werden. Allerdings sei andererseits ein berechtigtes betriebliches Interesse des Arbeitgebers, weiterhin den Leiharbeitnehmer einzusetzen, ebenso zu berücksichtigen wie dessen vertragliche Bindungen gegenüber dem jeweiligen Leiharbeitsunternehmen.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
 

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