Sofern in einem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, stehen diesem weitgehende Mitbestimmungsbefugnisse nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu. Allerdings ist der Betriebsrat keinesfalls „allmächtig“.
In einem Beschluss vom 20.04.2010 (Az.: 1 ABR 78/08) weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 118 I BetrVG eingeschränkt ist, sofern eine Arbeitgeberentscheidung Arbeitnehmer betrifft, die sog. Tendenzträger sind.
Tendenzträger sind z.B. Zeitungs- oder Radioredakteure, die den Inhalt des jeweiligen Printmediums bzw. Radioprogramms (mit-)beeinflussen können und so die von dem Presseunternehmen bzw. Sender vertretene Meinung formulieren und verbreiten helfen.
Hier soll dem Betriebsrat nach dem oben genannten Beschluss nicht die Möglichkeit eröffnet werden, die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit eines Zeitungsverlegers durch Ausübung seiner Mitbestimmungsbefugnisse ernsthaft zu beeinträchtigen. So heißt es in § 118 I 1 Nr. 2 BetrVG klar und deutlich, dass das BetrVG auf Unternehmen und Betriebe nicht angewendet werden darf, wenn diese „unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung (im Sinne von Art. 5 I 2 des Grundgesetzes) dienen“, jedenfalls soweit die „Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes“ der Anwendung des BetrVG entgegensteht. Der Betriebsrat eines Tendenzbetriebes im Sinne des § 118 I BetrVG ist also nicht „machtlos“, hat aber gemessen an den Betriebsräten anderer Branchen in bestimmten Fällen nur eingeschränkte Befugnisse.
Aus alledem folgert das BAG, dass dem Betriebsrat z.B. dann kein Mitspracherecht zusteht, wenn Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlages an betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen sollen.
Anzeigenredakteure seien nämlich dann als Tendenzträger anzusehen, wenn sie eigene Texte erstellen, Beiträge anderer Autoren überprüfen und aussuchen oder Werbeanzeigen texten und gestalten. Ihre Teilnahme an innerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen sei erforderlich, um das nötige Fachwissen im Verlag zu versammeln, das wiederum Grundlage der Ausübung von Meinungs- und Pressefreiheit durch den Verlag ist. Ein Betriebsrat könne daher nicht widersprechen, wenn ein Arbeitgeber entscheidet, dass Anzeigenredakteure an einer Fortbildungsmaßnahme über digitale Bildbearbeitung teilnehmen sollen.
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