StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtKein umfassendes Nebentätigkeitsverbot für Tätigkeiten bei Konkurrenzunternehmen

Kein umfassendes Nebentätigkeitsverbot für Tätigkeiten bei Konkurrenzunternehmen

Immer mehr Arbeitnehmer sehen sich leider gezwungen, zusätzlich zu ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit noch weitere Nebentätigkeiten auszuüben, um finanziell „über die Runden“ zu kommen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der „Hauptarbeitgeber“ zusätzlichen Tätigkeiten gewisse Grenzen setzen kann.
Nach einem Urteil des BAG vom 24.03.2010 (Az.: 10 AZR 66/09) darf ein Arbeitnehmer während der (rechtswirksamen) Dauer seines „Hauptarbeitsverhältnisses“ gemäß ständiger Rechtsprechung keine weitere Tätigkeit ausüben, mit der er zum Nachteil seines Arbeitgebers in Wettbewerb treten würde. Und dieses Konkurrenzverbot gilt auch für Nebentätigkeiten, sofern diese in irgendeiner Weise einen Konkurrenten bzw. ein Konkurrenzunternehmen unterstützen.
Allerdings deutet sich insoweit eine Lockerung der bisherigen Rechtsprechung an, was der zu entscheidende Fall und dessen Lösung durch das BAG zeigt: Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) ist seit langem mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden bei der Deutschen Post AG (Beklagte) angestellt. 2006 informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass sie am frühen Morgen eine Nebentätigkeit ausübe, indem sie für ein anderes Unternehmen Zeitungen austrage. Ihre dortige Wochenarbeitszeit betrage sechs Stunden. Die Beklagte verbot ihr die Ausübung dieser Nebentätigkeit, da dieses andere Unternehmen nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und weitere Postsendungen zustellt und daher eine Konkurrentin sei. Dabei stützte sich die Beklagte auf eine tarifvertragliche Regelung, die Nebentätigkeiten untersagt, die zu „unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit“ führen. Dem hält die Klägerin entgegen, dass sie lediglich Zeitungen austrage, keine Postsendungen. Ferner sei sie auf ihre Nebentätigkeit finanziell angewiesen, weil sie bei der Beklagten nur in Teilzeit arbeite.
Hier entschied das BAG, dass die Klägerin befugt ist, ihrer Nebentätigkeit nachzukommen. Das Bundesarbeitsgericht bezweifelt nunmehr, ob bei untergeordneten Tätigkeiten überhaupt jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens weiterhin unzulässig sein soll, will sich insoweit aber nicht festlegen. Vorliegend verbiete die einschlägige Tarifregelung nämlich nur jede „unmittelbare Wettbewerbstätigkeit“, an der es hier jedoch fehle: Die Klägerin übe zwei völlig unterschiedliche Tätigkeiten aus, indem sie bei der Beklagten Briefe sortiert und bei dem Konkurrenzunternehmen Zeitungen austrägt. Insofern hilft sie dem Konkurrenzunternehmen in keiner Weise dabei, Wettbewerbsvorteile bei der Zustellung von Postsendungen zu erlangen. Deshalb verletze die Klägerin auch durch Ausübung der streitigen Nebentätigkeit keine schutzwürdigen Interessen der Beklagten. Diese müsse die Nebenbeschäftigung der Klägerin im Ergebnis dulden.
 

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

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