Seitdem der EuGH im Jahre 2009 (Az.: C-350/06 – Schultz-Hoff) entschieden hat, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann nicht verlieren, wenn sie krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnten, ist die deutsche Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung insgesamt in Bewegung geraten.
Erst kürzlich wurde z.B. an dieser Stelle berichtet, dass nach einem Urteil des BAG vom 23.03.2010 (Az.: 9 AZR 128/09) auch der gesetzliche Schwerbehindertenzusatzurlaub abzugelten ist, nicht aber ein tarifvertraglicher Anspruch auf über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub.
Das LAG Hamm sah sich nun mit der Frage konfrontiert, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch über die Jahre hin „aufgestockt“ werden kann, wenn ein Arbeitnehmer langanhaltend krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Diese Frage legt es mit Beschluss vom 15.04.2010 (Az.: 16 Sa 1176/09 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Vorausgegangen war Folgendes: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer (Kläger) war zwischen dem 01.04.1964 und dem 31.08.2008 als Schlosser bei dem beklagten Arbeitgeber angestellt. Seit dem 23.01.2002 war er arbeitsunfähig erkrankt, weswegen er seit dem 01.10.2003 eine jeweils befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog. Zum 31.08.2008 beendeten Kläger und Beklagter das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag. Nach Verkündung des oben bezeichneten EuGH-Urteils hat der Kläger im März 2009 Klage auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 über insgesamt 105 Urlaubstage erhoben. Im August 2009 entschied das AG Dortmund, dass dem Kläger tatsächlich ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung von 60 Urlaubstagen sowie 15 weiteren Tagen für seinen Schwerbehindertenurlaub zustehe. Das nahm der Beklagte zum Anlass, Berufung zum LAG Hamm einzulegen.
Das Gericht sieht sich an einer sofortigen Entscheidung jedoch gehindert. Unklar sei, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch – wie im EuGH-Verfahren Schultz-Hoff – nur für den Vorjahresurlaub zu gewähren sei, oder ob der Abgeltungsanspruch über die Jahre hinweg alle krankheitsbedingt ungenutzten Urlaubstage erfasst. Dann hätte der Kläger nach Ansicht des LAG Hamm theoretisch Abgeltung für alle Urlaubstage seit 2002 einklagen können!
Eine derartige Ansammlung hält das Gericht unter Berücksichtigung des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation zumindest für nicht völlig ausgeschlossen. Just dieses Übereinkommen habe auch der EuGH in der zitierten Entscheidung zur Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG herangezogen, aus der der Urlaubsabgeltungsanspruch hergeleitet wurde. Für ein kontinuierliches Anwachsen des Abgeltungsanspruchs könne auch sprechen, dass der EuGH in ständiger Rechtsprechung betone, dass Arbeitnehmer in den tatsächlichen Genuss von Ruhe- und Erholungszeiten gelangen können müssen, damit ihre Gesundheit nicht durch die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses in Mitleidenschaft gezogen werde. Darin bestehe immerhin der Zweck des ursprünglichen Urlaubsanspruchs – ob dieser im Falle langanhaltender Arbeitsunfähigkeit nur durch eine Ansammlung des Abgeltungsanspruchs erreicht werden könne, bezweifelt das LAG jedoch andererseits.
Man wird sehen, wie der EuGH entscheidet. Klar ist, dass das letzte Wort zum Thema „Urlaubsabgeltung“ wohl noch lange nicht gesprochen ist.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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