StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtUrlaubsabgeltungsanspruch erfasst auch den Schwerbehindertenzusatzurlaub – aber keinen tarifvertraglichen Mehrurlaub

Urlaubsabgeltungsanspruch erfasst auch den Schwerbehindertenzusatzurlaub – aber keinen tarifvertraglichen Mehrurlaub

Wie bereits mehrfach an dieser Stelle berichtet, sind Arbeitgeber nach der neueren, durch das EU-Recht beeinflussten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch dann zur finanziellen Abgeltung des Urlaubsanspruchs gehalten, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht (rechtzeitig) in Anspruch nehmen konnte.
In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat das BAG nun mit Urteil vom 23.03.2010 (Az.: 9 AZR 128/09) entschieden, dass im Falle einer Arbeitsunfähigkeit nicht nur der Abgeltungsanspruch bzgl. des gesetzlichen (vierwöchigen) Mindesturlaubs fortbesteht, sondern auch der hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubs für Schwerbehinderte. Nach § 125 I SGB IX stehen Schwerbehinderten in aller Regel nämlich weitere fünf Urlaubstage neben dem „normalen“ Urlaubsanspruch zu.
Anderes gilt nach dem genannten Urteil jedoch für einen tarifvertraglichen Urlaubsanspruch. Hier können die Partner des Tarifvertrages vereinbaren, dass der tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlischt, soweit er die Dauer des gesetzlichen Urlaubsanspruchs überschreitet.
Der Grund für die differenzierende Behandlung von Schwerbehindertenzusatzurlaub einerseits und tarifvertraglichem Urlaub andererseits liegt nach dem BAG darin, dass nur der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte rechtlich dem Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs folge. Bei beiden handelt es sich immerhin um gesetzlich begründete Urlaubsansprüche. Tarifvertraglicher Mehrurlaub wird hingegen freiwillig gewährt, sodass hier ein Ausschluss der finanziellen Abgeltung für nicht in Anspruch genommenen Tarifurlaub zulässig sei.
Die Entscheidung des BAG betrifft den folgenden Sachverhalt: Die beklagte Arbeitgeberin setzte seit 1971 einen Schwerbehinderten (Kläger) im Außendienst ein. Wegen eines gravierenden Bandscheibenleidens war der Kläger seit Anfang September 2004 bis zu seinem Ausscheiden Ende September 2005 arbeitsunfähig. Dem im Mai 2005 geäußerten Wunsch des Klägers, ihm seinen Urlaub für das Jahr 2004 zu gewähren, wurde nicht entsprochen. Daraufhin hat dieser im November 2005 gerichtlich die Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubes, sowie seines Schwerbehindertenzusatzurlaubes und seines tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs – anwendbar war der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – für die Jahre 2004 und 2005 geltend gemacht. Im Laufe des Verfahrens obsiegte der Kläger hinsichtlich der Abgeltung seines gesetzlichen Urlaubsanspruchs vor dem Berufungsgericht. Streitig blieben aber der tarifvertragliche Urlaub und der Schwerbehindertenzusatzurlaub.
Wie bereits ersichtlich führte die weitere Klage in der Revision vor dem BAG nur teilweise zum gewünschten Erfolg. Die Beklagte muss zwar auch den Schwerbehindertenzusatzurlaub abgelten, aber nicht den zusätzlichen, tarifvertraglich begründeten Urlaubsanspruch.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

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